Rz. 667
Im Rahmen des Erbrechts stellt sich vor allem die Frage, ob die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung in den Nachlass fallen.
Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, fällt die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
Tritt der Versicherungsfall bei einer Versicherung auf das Leben des Versicherungsnehmers ein, fällt die Versicherungsleistung nur in den Nachlass, wenn entweder der Versicherungsnehmer als bezugsberechtigt bezeichnet ist oder kein Bezugsrecht eingeräumt wurde.
Rz. 668
Wurde ein widerrufliches Bezugsrecht für eine andere Person im Todesfall eingeräumt, erwirbt der widerruflich Begünstigte mit dem Eintritt des Versicherungsfalls das Recht auf die Versicherungsleistung (vgl. §§ 331 Abs. 1 BGB, § 159 Abs. 2 VVG) es sei denn, er weist das erworbene Recht gem. § 333 BGB zurück. Der Anspruch entsteht originär in der Person des Bezugsberechtigten und gehört deshalb nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers. Dies folgt weiter aus § 160 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach die Ausschlagung der Erbschaft auf eine auf die Erben lautende Bezugsberechtigung keinen Einfluss hat.
Rz. 669
Bestimmt der Versicherungsnehmer, dass die dritte Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten soll, so erhält der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort mit wirksamer Einräumung des Bezugsrechts (§ 166 Abs. 3 VVG). Der sofortige Rechtserwerb bildet den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung. Da der Anspruch aus einem unwiderruflichen Bezugsrecht dem Bezugsberechtigten vom Versicherungsnehmer nicht mehr einseitig entzogen werden kann, geht er mit dem Tode des Bezugsberechtigten auf dessen Erben über.
Rz. 670
Im Rahmen der Sicherungsabtretung ist die formularmäßige Erklärung, der Versicherungsnehmer widerrufe für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht, insoweit es den Rechten des Zessionars entgegenstehe, nach der Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer mit ihr die von ihm ausgesprochenen Bezugsberechtigungen nicht vollständig widerruft, sondern nur dahin einschränkt, dass sie hinter den vereinbarten Sicherungszweck zugunsten des Zessionars zurücktreten (sog. Rangrücktritt). Nicht von dem Zessionar benötigte Teile der Versicherungssumme werden von der Abtretung daher nicht erfasst. Insoweit bleiben die nur zurückgesetzten Bezugsrechte voll wirksam. Voraussetzung für die Begründung dieses Rangverhältnisses ist jedoch, dass der Sicherungszweck, welcher der Bezugsberechtigung vorgehen soll, inhaltlich klar festliegt und der Höhe nach bestimmbar ist. Rechtsfolge dieses Rangverhältnisses ist, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls immer dann, wenn der Sicherungsnehmer die Versicherungsleistung nur teilweise für seinen Sicherungszweck benötigt, der Rest dem Bezugsberechtigten zusteht und nicht etwa in den Nachlass des Versicherungsnehmers fällt. Andererseits gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der gesicherten Schuld zum Nachlass des Versicherungsnehmers und ist ebenso wie die gesicherte Schuld für die Berechnung des Pflichtteils gem. § 2311 BGB zu berücksichtigen.