Rz. 21
Bei der Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung im Erlebensfall in einer in Bezug auf die versicherte Person lebenslangen Rentenzahlung. Der Versicherer trägt bei der Rentenversicherung das sog. Langlebigkeitsrisiko.
Rz. 22
Im Todesfall kommen je nach Ausgestaltung der Versicherung verschiedene Leistungen in Betracht. Marktüblich sind als Todesfallleistung vor Rentenbeginn entweder eine Beitragsrückgewähr oder eine feste Todesfallleistung bei Tod der versicherten Person. Verstirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, endet bei der reinen Rentenversicherung die Leistungspflicht des Versicherers. Üblicherweise wird jedoch eine sog. Rentengarantiezeit vereinbart. In diesem Fall werden die für den Erlebensfall vereinbarten Renten im Falle eines Ablebens der versicherten Person nach Rentenbeginn eine vorher vereinbarte Anzahl von Jahren – gerechnet ab Fälligkeit der ersten Altersrente – weitergezahlt. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, dass die in der Rentengarantiezeit fälligen Renten kapitalisiert werden. Dies bedeutet, dass statt der Weiterzahlung der Renten während der Rentengarantiezeit ein Einmalbetrag gezahlt wird.
Rz. 23
Rentenversicherungen können nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden. So wird nach der Art der staatlichen Förderung zwischen privaten Rentenversicherungen der sog. dritten Schicht, Basisrenten, Riesterrenten und Rentenversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (so genannte Direktversicherung) unterschieden. Im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage kann zwischen klassischen Rentenversicherungen, fondsgebundenen Rentenversicherungen und sog. hybriden Rentenversicherungen unterschieden werden. Schließlich kann danach differenziert werden, ob die Rentenversicherung eine Ansparphase vorsieht (sog. aufgeschobene Rentenversicherung) oder ob die Rentenzahlung sofort beginnt (sog. sofort beginnende Rentenversicherung).
1. Unterscheidung von Rentenversicherungen nach Art der staatlichen Förderung
a) Private Rentenversicherung der sog. dritten Schicht
Rz. 24
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist die steuerliche Förderung der Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung der sog. dritten Schicht für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2005 entfallen. Im Rentenbezug sind Renten aus privaten Rentenversicherungen der dritten Schicht steuerlich dadurch gefördert, dass sie lediglich mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern sind (§ 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG).
b) Basisrente
Rz. 25
Bei der sog. Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) handelt es sich um eine besondere, steuerlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Basisrenten, die den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Basisrentenverträge (§§ 2, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5a AltZertG zertifiziert sind. Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b EStG geltend gemacht werden. Bei der Rentenleistung aus Basisrentenverträgen erfolgt ein stufenweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG.
c) Riesterrente
Rz. 26
Bei der Riesterrente handelt es sich ebenfalls um eine besondere, staatlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Riesterrenten, die die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Altersvorsorgeverträge (§§ 1, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Die staatliche Förderung erfolgt in Form einer staatlichen Zulage (§ 83 EStG). Daneben kommt eine steuerliche Förderung der Beiträge als Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht. In der Auszahlungsphase unterliegen Riesterrenten im vollen Umfang der Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG).
d) Betriebliche Altersversorgung
Rz. 27
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kommt die Rentenversicherung als sog. Rückdeckungsversicherung, als Direktversicherung i.S.v. § 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) oder als Pensionskassenversorgung vor.
Rz. 28
Die Direktversicherung stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Person der jeweilige Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind ganz oder teilweise bezugsberechtigt zum Empfang der Versicherungsleistung.
Rz. 29
Die Rückdeckungsversicherung ist lediglich Finanzierungsmittel für die Durchführungswege der Versorgungszusage und Unterstützungskasse. Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt zum Empfang aller Versicherungsleistungen ist bei dem Durchführungsweg der Versorgungszusage der Arbeitgeber, bei dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse die Unterstützungskasse selbst. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person ohne eigene Rechte an der Versicherung. Unter Umständen wird jedoch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer und seine Angehörigen zur Sicherung ihrer Rechte aus der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage vereinbart. Das Pfandrecht schützt den Arbeitnehmer und seine Angehörigen vor allem im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Verpfänd...