Rz. 91
Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht nur bei Vertragsschluss, sondern ebenso während der Vertragslaufzeit Informationspflichten zu erfüllen. Zu den während der Vertragslaufzeit zu erfüllenden Informationspflichten zählen:
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Die Verpflichtung zur jährlichen Unterrichtung über den Stand der Überschussbeteiligung nach § 155 VVG bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung; |
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Die Informationspflicht nach § 6 VVG-InfoV; |
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Besondere Informationspflichten bei Riester- und Basisrenten; |
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Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung. |
1. Informationspflicht nach § 155 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung
Rz. 92
Gemäß § 155 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. In dieser sog. Standmitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 VVG-InfoV darüber hinaus zu informieren, inwiefern die Überschussbeteiligung garantiert ist. Weiterhin muss die Standmitteilung den Versicherungsnehmer seit Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) am 7.8.2014 gemäß § 15 Abs. 2 MindZV über die Veröffentlichung der Angaben nach § 15 Abs. 1 MindZV unter Angabe der Fundstelle informieren. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen. Der Versicherer braucht dabei jedoch keine neue, aktualisierte Modellrechnung zu übermitteln.
2. Informationspflicht nach § 6 VVG-InfoV
Rz. 93
Neben den allgemeinen Informationspflichten des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG-InfoV besteht für den Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen die Pflicht, den Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 7 VVG-InfoV zu informieren, sofern sie sich aus Rechtsvorschriften ergeben. Mitzuteilen sind dem Versicherungsnehmer danach
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Änderungen der Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe der Überschussbeteiligung, |
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Änderungen der Rückkaufswerte, |
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Änderungen des Mindestbetrags für eine Prämienfreistellung oder -reduzierung, |
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Änderungen des Ausmaßes, in dem Rückkaufswerte und Leistungen aus prämienfreien Versicherungen garantiert sind sowie |
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Änderungen in der Fondszusammenstellung und in der Zusammenstellung der in einem Fonds enthaltenen Vermögenswerte bei der fondsgebundenen Lebensversicherung. |
3. Informationspflicht während der Vertragslaufzeit bei Riester- und Basisrenten
Rz. 94
Für Riester- und Basisrenten sieht § 7a AltZertG eine jährliche Informationspflicht vor. Einzelheiten zu den für Riester- und Basisrenten während der Vertragslaufzeit bestehenden Informationspflichten können § 7a AltZertG entnommen werden. Daneben besteht für Riesterrenten gemäß § 7b AltZertG eine besondere Informationspflicht vor Beginn der Auszahlungsphase.
4. Informationspflicht während der Vertragslaufzeit bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung
Rz. 95
Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung sieht § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG besondere Informationspflichten vor, die der Versicherer während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern zu erbringen hat. Einzelheiten können § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG entnommen werden.