Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 374/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 374/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2000 ab. Im Versicherungsschein vom 24. Oktober 2000 ist ein anfänglicher Monatsbeitrag von 200,00 DM ausgewiesen. Mit Schreiben vom 12. August 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch bzw. den Rücktritt.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten und zuzüglich gezogener Nutzungen. Er errechnet eine Forderung in Höhe von 57.611,01 EUR (GA 34).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2016 zum Widerspruch berechtigt gewesen. Ihm seien die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht vollständig überlassen worden, so dass der Vertrag nicht nach dem Antrags-, sondern nur nach dem Policenmodell habe zustande kommen können. Über ein Widerspruchsrecht sei er nicht belehrt worden. Auch die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag sei unzureichend.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn einen Betrag in Höhe von 57.611,01 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2016 zu zahlen;
2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.512,73 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verbraucherinformationen seien dem Kläger bei Antragstellung vollständig übergeben worden, so dass der Vertrag nach dem Antragsmodell geschlossen worden sei. Die Rücktrittsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Sie hat sich überdies auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob der Vertrag nach dem Antrags- oder nach dem Policenmodell zustande gekommen ist. Jedenfalls sei dem Kläger die Ausübung etwaiger Vertragslösungsrechte nach Treu und Glauben verwehrt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er wendet sich gegen die Annahme einer Verwirkung und ist weiterhin der Auffassung, die ihm überlassenen Verbraucherinformationen seien unvollständig und die Rücktrittsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags gerichteten Anspruch, den er mit insgesamt 57.611,01 EUR beziffert. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2000 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 12. August 2016 erklärte Rücktritt war verfristet.
1. Dass dem Kläger bei Antragstellung auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger bemängelt alleine die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Mit den insoweit erhobenen Rügen dringt er indes nicht durch.
a) In Bezug auf die nach Abschnitt I Nr. 1 e) der Anlage D zum VAG geforderte "Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages", ist der Kläger der Auffassung, damit seien Angaben über den Gesamtbetrag, den ein Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit der Versicherung als Summe der Beiträge zu entrichten habe, gemeint. Das trifft indes nicht zu. Bei der Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages handelt es sich vielmehr um die Bruttoprämie (d.h. die Prämie einschließlich Steuern und sonstiger Prämienbestandteile), die der Versicherungsnehmer für einen bestimmten, vom Versicherer ausdrücklich zu benennenden Zeitraum zu entrichten hat. Dies hat der Gesetzgeber im Zuge der Einführung der die Informationspflichten nach § 10a VAG a.F. ersetzenden Bestimmungen der VVG-InfoV ausdrücklich klargestel...