Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 395/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juli 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 395/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 ab. Im Versicherungsschein vom 29. Dezember 1999 ist ein anfänglicher Monatsbeitrag von 150,00 DM ausgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch bzw. den Rücktritt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten und zuzüglich gezogener Nutzungen. Sie errechnet eine Forderung in Höhe von 52.454,74 EUR (GA 33).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei noch im Jahr 2016 zum Widerspruch berechtigt gewesen. Ihr seien die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht vollständig überlassen worden, so dass der Vertrag nicht nach dem Antrags-, sondern nur nach dem Policenmodell habe zustande kommen können. Über ein Widerspruchsrecht sei sie nicht belehrt worden. Auch die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag sei unzureichend.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie einen Betrag in Höhe von 52.454,74 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2016 zu zahlen;

2. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,45 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verbraucherinformationen seien der Klägerin bei Antragstellung vollständig übergeben worden, so dass der Vertrag nach dem Antragsmodell geschlossen worden sei. Die Rücktrittsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Sie hat sich überdies auf Verwirkung berufen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob der Vertrag nach dem Antrags- oder nach dem Policenmodell zustande gekommen ist. Jedenfalls sei der Klägerin die Ausübung etwaiger Vertragslösungsrechte nach Treu und Glauben verwehrt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die Annahme einer Verwirkung und ist weiterhin der Auffassung, die ihr überlassenen Verbraucherinformationen seien unvollständig und die Rücktrittsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags gerichteten Anspruch, den sie mit insgesamt 52.454,74 EUR beziffert. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 zustande gekommen. Die Klägerin ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 12. August 2016 erklärte Rücktritt war verfristet.

1. Dass der Klägerin bei Antragstellung auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klägerin bemängelt alleine die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Mit den insoweit erhobenen Rügen dringt sie indes nicht durch.

a) Die Beklagte war bei der hier streitgegenständlichen fondgebundenen Renten- versicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen. Einen Einzelausweis verlangt Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG nur dann, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfasst. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Todesfallschutz handelt es sich um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der mehrere Risiken absichert. Unerheblich ist, ob der Versicherungsschutz auch durch mehrere rechtliche selbständige Verträge (etwa eine reine Risikolebensversicherung oder eine Rentenversicherung ohne Todesfallschutz) hätte realisiert werden können; maßgebend ist...

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