Rz. 124

Hinsichtlich des Versicherungsbeginns ist zu unterscheiden zwischen dem formellen, dem materiellen und dem technischen Versicherungsbeginn. Der formelle Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages. Mit dem technischen Versicherungsbeginn ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Prämien zu zahlen. Der materielle Versicherungsbeginn markiert den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsschutz besteht.

 

Rz. 125

Liegt der materielle Versicherungsbeginn vor der Annahme des Antrags, handelt es sich um eine sog. Rückwärtsversicherung (§ 2 Abs. 1 VVG).[129] In der Lebensversicherung kommt die Rückwärtsversicherung jedoch insoweit begrifflich nicht in Betracht, als der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf den eigenen Todesfall abschließt und dabei ein vor der Antragstellung liegender Zeitpunkt als Versicherungsbeginn genannt wird.[130] Die sog. Rückwärtsversicherung ist von einer bloßen Rückdatierung zu unterscheiden. Um eine bloße Rückdatierung kann es sich dann handeln, wenn sich aufgrund erkennbarer Anhaltspunkte bzw. Vorteile das Interesse des Versicherungsnehmers auf einen früheren technischen Beginn richtet. Ein solcher erkennbarer Vorteil kann darin liegen, dass der frühere technische Versicherungsbeginn aufgrund des geringeren Eintrittsalters der versicherten Person zu einer niedrigeren Prämie und damit insgesamt zu einem günstigeren Versicherungsschutz führt oder überhaupt erst den Abschluss der Lebensversicherung ermöglicht.

 

Rz. 126

 

Beachte

Nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG ist der Versicherer bei der Rückwärtsversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bei der "Schließung des Vertrags" wusste, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Damit ist nicht der Zeitpunkt gemeint, in dem der Versicherungsnehmer die von seiner Seite erforderliche Willenserklärung abgibt, sondern der, in dem der Vertrag durch Annahme des Versicherungsantrags zustande kommt.[131]

[129] Vgl. zu den Anzeigepflichten bei Abschluss einer Rückwärtsversicherung Klimke, VersR 2004, 287 ff.
[130] BGH v. 21.3.1990 – IV ZR 39/89, NJW 1990, 1916, 1917 = VersR 1990, 729, 730; BGH v. 13.3.1991 – IV ZR 37/90, VersR 1991, 574 = r+s 1991, 283, 284; OLG Köln v. 26.6.1996 – 5 U 182/95, VersR 1997, 51, 52; nicht möglich ist konsequenterweise eine Rückwärtsversicherung, wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf den eigenen Tod abschließt, vgl. BGH v. 16.6.1982 – IVa ZR 270/80, BGHZ 84, 268, 276 = VersR 1982, 841, 842.
[131] BGH v. 21.3.1990 – IV ZR 39/89, NJW 1990, 1916, 1917 = VersR 1990, 729, 730.

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