Rz. 2

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nur verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe und die genauen Zweifel an der Fahreignung mitzuteilen, sondern auch, welche Stellen hierfür in Betracht kommen (§ 11 Abs. 6 S. 1 und 2 FeV). In der Regel wird eine Liste mit den im Bereich der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Begutachtungsstellen übersandt. Es besteht für den Betroffenen Wahlfreiheit, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt.

 

Rz. 3

Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann nur von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden (§ 11 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FeV). Diese Anerkennung erteilt die zuständige Landesbehörde (§ 66 FeV). In Anlage 14 zur FeV sind die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgeführt. Die Träger der Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert sein (§ 72 FeV). Es hat sich ein Markt miteinander konkurrierender Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung entwickelt. In Ballungsräumen kann zwischen den Begutachtungsstellen verschiedener Träger gewählt werden; in ländlichen Räumen kann der Weg zur nächsten Begutachtungsstelle weiter sein. Die Bundesanstalt für Straßenwesen überprüft ständig stichprobenartig die Arbeit der Begutachtungsstellen, um einheitliche Untersuchungsstandards sicherzustellen.

Sobald sich der Betroffene für eine Begutachtungsstelle entschieden hat, hat er das der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 S. 3 FeV). Die Behörde übersendet dann die Akte mit der Fragestellung an die vom Betroffenen beauftragte Stelle (§ 11 Abs. 6 S. 4 FeV).

 

Rz. 4

Zwischen der Begutachtungsstelle und dem zur Vorlage der MPU Verpflichteten kommt ein Werkvertrag zustande. Ausdruck des zivilrechtlichen Charakters dieser Rechtsbeziehung ist, dass der Betroffene von der Begutachtungsstelle grundsätzlich als "Kunde" angesehen und so auch in der Regel angesprochen wird.

Hält der Betroffene das Gutachten für mangelhaft, so sollte – unbeschadet der in § 16 beschriebenen zivilrechtlichen Ansprüche (siehe § 15 Rdn 87) – möglichst rasch das Beschwerdemanagement der Begutachtungsstelle in Anspruch genommen werden. Jeder Träger einer Begutachtungsstelle ist im Rahmen des Qualitätsmanagements verpflichtet, ein hinreichendes Beschwerdemanagement einzurichten und zu unterhalten. Eine solche Beschwerde kann regelmäßig dazu beitragen, Irritationen und Missverständnisse, aber auch Unstimmigkeiten und Fehler möglichst schnell auszuräumen.

Nach Abschluss der Untersuchung übersendet die Begutachtungsstelle das Gutachten zusammen mit den Behördenakten an die Führerscheinbehörde. Der Betroffene kann der Gutachtensweitergabe widersprechen; dann werden nur die Behördenakten, nicht aber das Gutachten vorgelegt. Der Führerscheinbehörde werden die Gründe für die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mitgeteilt. Wird das von der Behörde geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgemäß vorgelegt, so greift § 11 Abs. 8 S. 1 FeV: Die Behörde darf dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, was allerdings voraussetzt, dass die Forderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war. Die Behörde hat auf diese Möglichkeit in der Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 8 S. 2 FeV hinzuweisen. Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, ist die Gutachtensanforderung bereits formal rechtswidrig. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dann nicht gerechtfertigt.[1] Praktisch dürfte es (aufgrund der eingespielten Verwaltungsroutine) kaum mehr vorkommen, dass eine Behörde diesen Hinweis unterlässt, dennoch ist es ratsam, darauf zu achten.

 

Rz. 5

Die Begutachtung erfolgt auf Kosten des Verpflichteten (§ 11 Abs. 6 S. 5 FeV). Die Kosten für eine medizinisch-psychologische Untersuchung sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr: Anlage zu § 1 GebOSt Nr. 451 ff. – je nach Fragestellung ab 204 EUR, bei Alkohol- und Drogenauffälligkeit 338 EUR, bei Drogenscreening zusätzlich 128 EUR).

[1] So ausdrücklich: BVerwG, Beschl. v. 11.6.2008, 3 B 99/07, NJW 2008, 3014.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?