Rz. 42

Die Kosten eines von dem Angeklagten (Betroffenen) geladenen Zeugen oder Sachverständigen sind nur dann aus der Staatskasse zu entschädigende (und im Falle der Verurteilung von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmende) Verfahrenskosten, wenn das Gericht die Beiziehung des Beweismittels als sachdienlich ansieht (BGH NStZ 1999, 632).

 

Rz. 43

 

Achtung

Die Entscheidung ergeht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Verteidigung (§ 220 Abs. 3 StPO).

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