Rz. 53

Aufgrund § 59 OWiG waren früher die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) maßgeblich, seit Einführung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5.5.2004 (JVEG) sind die §§ 19-23 JVEG für die Entschädigung von Zeugen einschlägig.

 

Rz. 54

Umstritten ist neuerdings die Frage, ob der Halter, der der Bußgeldstelle auf deren Zeugenfragebogen hin den verantwortlichen Fahrer bekannt gibt, eine Entschädigung (ca. 15 EUR) verlangen kann. Während ein Teil der Rechtsprechung dies bejaht (AG Stuttgart NZV 2005, 104; AG Neuwied NZV 2005, 106; AG Karlsruhe NZV 2005, 655; AG Herford NZV 2010, 314), lehnen andere Amtsgerichte (AG Stuttgart NZV 2005, 104; AG Leipzig NZV 2005, 106; AG Heilbronn NZV 2012, 256) einen Entschädigungsanspruch ab.

 

Rz. 55

Gegen die Entscheidung der Bußgeldbehörde ist das Rechtsmittel des § 62 OWiG zum Amtsgericht zulässig, gegen dessen Entscheidung allerdings kein weiteres Rechtsmittel möglich ist. Deshalb kann sich eine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht herausbilden, was gleichzeitig auch erklärt, dass sogar sich widersprechende Entscheidungen des gleichen Gerichtes vorliegen.

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