Rz. 124
Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung (inkl. Verpflegungskosten) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie 2018 bleiben Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei. Wegen des unterschiedlichen Schulbeginns in den einzelnen Bundesländern trägt diese Regelung zur Verwaltungsvereinfachung bei.
Rz. 125
Die Überweisung an den Kindergarten muss wieder direkt vom Arbeitgeber erfolgen, um die Steuerfreiheit zu garantieren.
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