Rz. 223

Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes.

Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristete werden.[360]

 

Rz. 224

Eine Ausnahme gilt beim Anspruch wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu[361]

 

Rz. 225

Allerdings ist in der Praxis immer zu beachten, dass neben dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. § 1573 BGB in Betracht kommen kann.[362] Denn der Unterhaltsanspruch aus § 1570 besteht immer nur im Umfang eines ohne die betreuungsbedingten Einschränkungen erzielbaren Einkommens ("solange und soweit"). Es kann daher noch ein weitergehender Anspruch z.B. aus § 1573 Abs. 2 BGB bestehen, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse die erzielbaren Einkünfte des betreuenden Elternteils übersteigen.[363] Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zwar ein einheitlicher Anspruch. Er folgt jedoch aus einer Reihe von Vorschriften, die sich in ihrem Anwendungsbereich überschneiden.[364] Daher muss ggf. eine Differenzierung nach Teilansprüchen vorgenommen werden.[365]

 

Rz. 226

 

Praxistipp:

Die Höhe der Teilansprüche muss folglich konkret berechnet[366] und im Tenor gesondert ausgewiesen[367] werden. Sie kann daher nicht offen blieben.
Ist dies nicht erfolgt, ist auch die unterhaltsberechtigte Klägerin beschwert.[368]
Die Bedeutung von Teilansprüchen muss vor allem auch in Unterhaltsvereinbarungen beachtet werden![369]
[360] OLG Oldenburg FamRZ 2010, 567 = FuR 2010, 175.
[361] BGH FamRZ 2009, 1391; BGH NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 = ZFE 2009, 271 = FF 2009, 313; BGH v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770 mit Anm. Borth, FamRZ 2009, 960 = FF 2009, 321.
[362] Zu Abgrenzungsproblemen siehe Hahnenstein, FamRZ 2009, 1985, 1986.
[363] Weitere Beispiele bei Finke, FamRB 2017, 64, 65 f.
[364] Schürmann, FamRZ 2009, 409.
[365] BGH v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406 mit Anm. Schürmann = NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 mit Anm. Kemper.
[367] Borth, FamRZ 2009, 58.
[369] Kleffmann, FuR 2008, 67, 73; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 519, 520.

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