Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 137
Beruft sich die Unterhaltsberechtigte darauf, durch die Ehe sei ihr ein beruflicher Aufstieg verwehrt worden. Zu differenzieren ist zwischen
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Einkommensverbesserungen in einem erlernten und ausgeübten Beruf aufgrund der üblichen Entwicklung in dieser Berufsgruppe und |
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einem behaupteten (hypothetischen) beruflichen Aufstieg (Karriere). |
Rz. 138
Geht es um die übliche Entwicklung in einem Beruf, werden relativ geringe Anforderungen an die Darlegungslast der Unterhaltsberechtigten gestellt. Es reicht aus, wenn sie vorträgt, dass in dem von ihr erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
Rz. 139
Praxistipp:
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Eine übliche Einkommensentwicklung kann z.B. durch den Nachweis der tariflichen Einkommensentwicklung und die Vorlage eines (durch Tarif, Gesetz oder Betriebsvereinbarung) dokumentierten Gehaltsund Einkommensgefüges hinreichend genau dargelegt werden. Auch kann auf Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. |
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Es sind aber dennoch Darlegungen zur Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsberechtigten erforderlich! |
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Der Normalverlauf einer beruflichen Entwicklung kann bei Einkünften, die sich an einem Tarifvertrag orientieren, durch Fortschreibung des vorehezeitlichen tarifvertraglichen Einkommensniveaus auf das Ehezeitende dargelegt. Die Entwicklung von Löhnen und Gehältern, insbesondere in tarifvertraglich geregelten Bereichen und Branchen kann anhand der Daten des Statistischen Bundesamtes (Rubrik: Verdienste und Arbeitskosten) oder des konkreten Tarifvertrages nachvollzogen werden. |
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Fehlt es an einem Tarifvertrag, müsste die unterhaltsberechtigte Person die hypothetische berufliche Entwicklung und deren Auswirkungen auf das Alterseinkommen darlegen. |
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Zwar ist eine Schätzung nach § 287 ZPO zulässig. Erforderlich ist aber die Feststellung der Grundlagen der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten; konkret muss anhand der jeweiligen beruflichen Tätigkeit ein normal verlaufender Werdegang dargelegt werden. |
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Bei Streit darüber, ob der Unterhaltsberechtigten auch ein Weihnachtsgeld zusteht (das nur fakultativ gezahlt wird), ist davon auszugehen, dass sie ebenso behandelt werden würde wie andere dauerhaft Beschäftigte. Dies reicht für die erforderliche Plausibilitätsprüfung aus. |
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Beruft sich die Berechtigte darauf, sie hätte in ihrer früheren Firma weiter tätig sein können und dort den üblichen beruflichen Aufstieg erreicht, sollte der Unterhaltspflichtige überprüfen, ob diese Firma überhaupt noch existiert! |
Rz. 140
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.6.2020 20 UF 83/19
Zitat
Übt die Berechtigte eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf aus und erzielt damit ein überdurchschnittliches Einkommen, ist wieder das Vergütungsniveau der vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht, liegen keine ehebedingte Nachteile mehr vor, sofern sie keine Umstände darlegt, wonach sie ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt im erlernten Beruf hätte erreichen können.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.1.2017 – 13 UF 244/14
Zitat
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beruht hier nicht auf einem Ausgleich ehebedingter Nachteile.
Die Antragsgegnerin arbeitet in ihrem erlernten Beruf, den sie mit Ausnahme von etwa vier Jahren Elternzeit, durchgängig ausgeübt hat, und erzielt dort das ihren Berufsjahren entsprechende Gehalt; sie hat Umstände für einen ihr dennoch verbleibenden Nachteil, den der Antragsteller in Abrede stellt, im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dargelegt (vgl. BGHZ 185, 1). Dass die etwa vierjährige Elternzeit eine Herabstufung ihrer tariflichen Berufsjahrstufe mit sich brächte, macht die Antragsgegnerin schon selbst nicht geltend und liegt bei einem Ausbildungsabschluss 1993 fern.
Rz. 141
Bei einem behaupteten außergewöhnlichen beruflichen Aufstieg (Karriere) sind weitaus höhere Anforderungen zu erfüllen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Karrieresprung auf Seiten des Pflichtigen wird eine – fiktive – höhere berufliche Position nur dann zu berücksichtigen sein, wenn eine solche mit hoher oder zumindest erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erreichen gewesen wäre. Nicht jede denkbare verpasste Chance stellt einen unterhaltsrechtlich relevanten Nachteil dar.
Rz. 142
Praxistipp:
Dabei kann sich die Unterhaltsberechtigte auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um ihr Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen.
Abzustellen ist hier
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auf die persönlichen Fähigkeiten der Unterhaltsberechtigten |
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deren persönliche Neigungen und |
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deren Leistungswillen. |
Bei behauptetem beruflichem Aufstieg bedarf es der Darlegung der entsprechenden Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsberechtigten.
Zu fragen ist, ob die behauptete Karriere
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in den tatsächlichen beruflichen Werdegang – auch nach Trennung und Scheidung – passt oder sich eher wie ein Fremdkörper darstellt, |
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welche... |