Rz. 190
Im Rahmen der Billigkeitsabwägungen ist es auch möglich, bestimmte in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen,[290] die keine Auswirkungen auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit der Berechtigten haben.
Rz. 191
Praxistipp:
▪ | Es besteht also durchaus Veranlassung, auch vor dem Hintergrund der prinzipiellen Eigenverantwortung Fakten aus der Vergangenheit – also der Zeit der Ehe – mit in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, und zwar auf Seiten beider Ehegatten. |
▪ | Es ist also zugunsten beider Ehegatten immer zu überprüfen, welche Leistungen für die eheliche Lebensgemeinschaft erbracht worden sind[291] und welche Belastungen während der Ehe getragen worden sind. |
▪ | Der BGH benutzt in diesem Zusammenhang den Begriff der "Lebensleistung".[292]) |
▪ | Hierbei handelt es sich regelmäßig um Gesichtspunkte, die für das Gericht aus dem normalen Sachverhalt regelmäßig nicht erkennbar sind, sofern sie nicht besonders vorgetragen werden. |
Rz. 192
Dabei sind nicht nur Umstände aus der Zeit der Ehe zu berücksichtigen, sondern auch Gegebenheiten aus einer Zeit des vorehelichen Zusammenlebens. Auch hierbei handelt es sich um "Lebensleistungen" für die gemeinsame Familie.
Rz. 193
In die Billigkeitsabwägung einfließen können damit auch folgende weitere Gesichtspunkte:
▪ | Besondere Leistungen des Ehegatten[293] während der Zeit des Zusammenlebens ("Lebensleistung"[294]) wie z.B.
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▪ | Besondere Nachteile[307] aus der Zeit der Ehe. wie z.B.
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▪ | Weitere Gesichtspunktewie z.B.
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Rz. 194
Praxistipp:
Im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsüberlegungen kann auch die Zeit der Betreuung gemeinsamer Kinder vor der Heirat Berücksichtigung finden,[315] die der BGH nicht als Grundlage für einen ehebedingten Nachteil anerkennt.[316]
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