a) Abschleppkosten
Rz. 74
Abschleppkosten sind regelmäßig zu ersetzen. Es kommt auf die Umstände an, wie weit Schadensersatzrechtlich relevant abgeschleppt werden darf. Grundsätzlich gebietet es hier die Schadensminderungspflicht, dass das reparable Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers abgeschleppt wird. Keineswegs kann der Geschädigte dazu aber unter allen Umständen verpflichtet sein. Verursacht das Abschleppen zur "Heimatwerkstatt" nur geringfügig höhere, im Verhältnis zum Gesamtschaden zumutbare Kosten, sind auch diese ersatzfähig. Das Abschleppen eines bereits zehn Jahre alten Fahrzeugs mit hoher Laufleistung in die Werkstatt "des eigenen Vertrauens" dürfte allerdings ohne nachvollziehbare Gründe einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellen. Bei einem Totalschaden sollten Abschleppkosten zu dem Ort ersatzfähig sein, an dem die bestmögliche Verwertung gewährleistet erscheint. Je nach den Umständen ist auch der Ersatz von Abschleppkosten zu einem vom Unfallort weit entfernten Ort zu rechtfertigen. Das AG Halle/Saale weist mit Recht darauf hin, dass das Abschleppen zur nächstgelegenen Werkstatt am vom Wohnort des Geschädigten weit entfernten Unfallort (dort 610 km) mit erheblichen und letztlich unzumutbaren Folgeaufwendungen verbunden sein kann (Reisen, Verbrauch von Urlaubstagen, Geschäftsabwicklung mit einer fremden weit entfernten Werkstatt usw.). Muss das Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar nach dem Unfall abgeschleppt werden, darf er ein Abschleppunternehmen beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet, denn in dieser Situation ist es ihm nicht zumutbar, "Marktforschung" im Hinblick darauf zu betreiben, ob die Abschleppkosten angemessen sind. Fiktive Abschleppkosten sind ersatzfähig, wenn sie in dem Sachverständigengutachten angesetzt sind, sofern das beschädigte Fahrzeug nur durch Abschleppen vom Unfallort entfernt werden konnte.
b) Verbringungskosten
Rz. 75
Verbringungskosten entstehen, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt das Fahrzeug zu Reparaturzwecken in einen anderen Fachbetrieb überführt, etwa wenn Lackier- oder Karosseriearbeiten außerhalb der Werkstatt zu erledigen sind. Entsprechende Transportaufwendungen können eventuell auch betriebsintern entstehen. Diese Kosten werden je nach Reparaturbetrieb gesondert in Rechnung gestellt oder auch nicht. Rechnet der Geschädigte, der sein Fahrzeug hat reparieren lassen, den Schaden konkret ab, sind die ihm von dem Kraftfahrzeugbetrieb in Rechnung gestellten Verbringungskosten zu ersetzen. Ob diese Kostenposition bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Richtigerweise sollten Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung berücksichtigt werden, wenn und soweit sie regional üblicherweise anfallen, weil sie dann zu dem erforderlichen Reparaturaufwand gehören. Es erscheint konsequent, fiktive Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei dann nicht für ersatzfähig zu halten, wenn eine Fachwerkstatt vor Ort die erforderlichen Lackierarbeiten in gleicher Qualität mit anbietet, wobei der Schädiger insoweit darzulegen hat, in welcher Werkstatt die Reparaturen ohne zusätzliche Kosten für die Lackierarbeiten hätte durchgeführt werden können, sei es, dass eine Lackiererei integriert ist, sei es, dass die zu bezeichnende Werkstatt mit einer Lackiererei so kooperiert, dass keine Verbringungskosten entstehen. Darüber, ob Verbringungskosten üblich sind oder nicht, ist im Streitfall Sachverständigenbeweis zu erheben. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt zumindest in Berlin nicht erstattungsfähig sind.
c) UPE-Aufschläge
Rz. 76
UPE-Aufschläge sind Aufschläge, die viele Werkstätten auf die von den Fahrzeugherstellern für ihre Ersatzteile gegenüber den Werkstätten abgegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen (U...