Rz. 212
Hinweis:
Für andere Sachen gelten die oben zu A und B dargestellten Grundsätze entsprechend. Lediglich drei praxisrelevante Fallgruppen sollen hier getrennt dargestellt werden.
I. Nutzungsausfallentschädigung
Rz. 213
Seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ist anerkannt, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt ist. Die Rechtsprechung greift bei dieser Schadensart nicht auf den Gedanken der Naturalrestitution zurück. Die Nutzungsausfallentschädigung stellt keine aufgrund der Differenzhypothese abzurechnende Vermögenseinbuße dar. Vielmehr wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit einer Sache ergeben. So erfolgt z.B. das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt. Diese Vermögenseinbuße kann konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für eine Ersatzsache als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf einer Schätzungsgrundlage, z.B. der üblicherweise benutzten Kraftfahrzeug-Tabellen, berechnet werden. In letzterem Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat.
Rz. 214
Gleichwohl gelten auch für den Nutzungsausfallschaden die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots.
Rz. 215
Um die Grenze des § 253 BGB nicht zu überschreiten, kommt ein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls bei deliktischen Eingriffen nur bei solchen Sachen in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Herausarbeitung von Fallgruppen muss durch die Praxis erfolgen. Bei den nachfolgenden Entscheidungen ging es teilweise um vertragliche Haftung, die allerdings im Hinblick auf eine Nutzungsausfallentschädigung häufig nicht anders als die deliktische Haftung zu beurteilen ist.
Rz. 216
In der Rechtsprechung ist eine Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit unter anderem in folgenden Fällen für möglich gehalten worden:
Rz. 217
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Kraftfahrzeuge: Hier soll nur auf einige einschlägige Entscheidungen hingewiesen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Rdn 113 ff. Bezug genommen; |
Rz. 218
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gewerblich genutzte Schiffe: Im Bereich der Binnenschifffahrt kann der konkrete Nutzungsausfallschaden danach berechnet werden, welchen Ausfall der Eigner eines Schiffs bei der erzwungenen Außerbetriebsetzung eines Schiffs gleicher Art und Größe zur Unfallzeit normalerweise erleidet. Deshalb geht es in diesem Fall nicht um eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile, wie sie etwa bei der Beschädigung von Pkw in Betracht kommt; |
Rz. 219
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Privatflugzeuge, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass er in seiner Lebenshaltung in besonderem Maße auf die ständige Nutzbarkeit des Flugzeuges angewiesen ist und diese einen zentralen Posten in seiner eigenen Wirtschaftsführung darstellt; |
Rz. 220
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Wohnhäuser: Erfasst werden das eigen genutzte Haus und die Wohnung, nicht aber die vom auswärts lebenden erwachsenen Sohn nur ab und zu genutzte Einliegerwohnung. Wird die Nutzungsmöglichkeit nur einzelner Teile des Hauses oder der Wohnung entzogen, so muss differenziert werden: Bei Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern, Bad und Küche ist typischerweise davon auszugehen, dass sie von zentraler Wohnbedeutung sind. Anders liegt es demgegenüber bei einem Hobby- und Abstellraum im Keller, bei der Garage, es sei denn diese ist innerhalb zumutbarer Entfernung die einzige Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug, und bei Terrasse und Garten. Kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs sind nicht entschädigungspflichtig, es sei denn, die Störung des Gebrauchs war so nachhaltig, dass sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahekommt. Gibt der Eigentümer eines aufwändig errichteten Wohnhauses dessen Eigennutzung wegen der damit verbundenen steuerlichen Belastungen auf, kann er von demjenigen, der ihm wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung ersatzpflichtig ist, keine Nutzungsentschädigung wegen entgangenen Wohngenusses verlangen; |
Rz. 221
Rz. 222
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Kücheneinrichtung, Hausrat; |
Rz. 223
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Fahrräder, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen ist, z.B. das Rad regelmäßig für den Weg zur Arbeit nutzt. Der Ansicht, dass auch bei regelmäßig genutzten Fahrrädern durch den Ausfall kein messbarer wirtschaftlicher Schaden eintrete, |