Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 247
Besonderheiten zur Verschmelzung ergeben sich insbesondere daraus, dass für alle Beteiligten, aber auch für Dritte (Gläubiger oder zukünftige Gesellschafter) aus der notariellen Urkunde selbst heraus genau bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, welche Vermögensgegenstände auf welchen Rechtsträger übergehen bzw. bei welchem Rechtsträger verbleiben. Daher bedarf es nach § 126 Nr. 9 UmwG der genauen Bezeichnung aller übergehenden Aktiva und Passiva, die dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Die Praxis behilft sich häufig mit der generalklauselartigen "Allformel". Dabei ist der Spaltungsvertrag auch der Auslegung zugänglich. Eine Bezugnahme auf die beigefügte Bilanz ist zwar hilfreich, aber regelmäßig nicht ausreichend. Für die notarielle Praxis ergibt sich aus § 14 BeurkG mit der Möglichkeit, auf das Vorlesen zu verzichten, eine beurkundungstechnische Erleichterung für alle weiteren zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes beigefügten Bilanzen oder Inventare.
Rz. 248
Gem. § 126 Abs. 2 UmwG sind Grundstücke entsprechend § 28 GBO so genau zu bezeichnen, wie dies der beurkundende Notar bei einer Auflassung tun würde. Bei Grundstücken war lange streitig, ob eine nicht § 28 GBO entsprechende Bezeichnung dazu führt, dass das Grundstück mangels gesetzmäßiger Bezeichnung materiell nicht übergeht oder nur ein Verfahrensfehler vorliegt. Nach Auffassung des BGH ist die Bezeichnung der Grundstücke in der Form des § 28 GBO erforderlich, damit das Eigentum an dem Grundstück überhaupt außerhalb des Grundbuchs mit übergehen kann. Dies hat auch Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Umwandlungsvorgänge. Selbst bei Vollzug durch Eintragung im Grundbuch fehlt es noch an dem Eigentumsübergang, der durch Auflassungserklärungen nachgeholt werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für dingliche Rechte an Grundstücken wie z.B. die Grundschuld. Daher kann auch eine diesbezügliche Notarbescheinigung nicht die Anforderungen gem. § 126 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 28 Satz 1 GBO im Spaltungsvertrag ersetzen.
Demgegenüber wird in der Lit. hierin in erster Linie eine bloße Formvorschrift gesehen, deren Verletzung nicht dazu führt, dass das Eigentum an dem Grundstück nicht auf die neue/aufnehmende Gesellschaft übergeht. Auch das OLG Schleswig hat eine Ausnahme von der strengen Anwendung des § 28 GBO bei Verwendung einer sog. Allklausel gemacht, da dann für jedermann zweifelsfrei erkennbar sei, dass das dort streitgegenständliche grundstücksgleiche Recht übergegangen war. Werden Grundstücke von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausdrücklich ausgenommen, gelten die strengen Anforderungen des § 126 Abs. 2 UmwG zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes für diese Grundstücke m.E. nicht.
Fehlt es an Genauigkeit der Angaben im Spaltungsvertrag oder -plan, geht der nicht genügend bestimmte Vermögensgegenstand nicht im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge mit auf den aufnehmenden Rechtsträger über. Die Wirksamkeit der eingetragenen Spaltung ist davon nicht betroffen, ohne dass man auf die Bestandkraft nach § 131 Abs. 2 UmwG zurückgreifen muss. Denn die Spaltung selbst ist dann strukturell fehlerfrei. Probleme ergeben sich allerdings wegen der ggf. fehlenden Kapitalaufbringung und steuerlich, wenn notwendiges Betriebsvermögen zurückbleibt und dadurch vom übrigen Betrieb "getrennt" wird.
Rz. 249
Der materiell-rechtliche Übergang von nicht vermessenen Teilflächen an Grundstücken allein durch die Bezeichnung im Spaltungsvertrag ist dogmatisch schwer begründbar, weil ihr zu diesem Zeitpunkt und oft auch noch zum Eintragungszeitpunkt die Rechtsobjektivität fehlt. Dennoch ist von der ganz herrschenden Meinung bisher anerkannt, dass das Eigentum daran nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister zum Zeitpunkt der Teilungsgenehmigung sowie des Vollzugs der Teilung durch Bildung des Grundstücks im Rechtssinne übergeht.