Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 25.1.2008 - V ZR 79/07). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschl. v. 26.8.2009 - 2 W 241/08).
Normenkette
GBO § 28 Abs. 1 S. 1; UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 4.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A) Die Beteiligten begehren die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass die Beteiligte zu 2 Berechtigte der im Grundbuch von Neukölln Blatt 1 ... Abt. II lfd. Nr. 1 und Blatt 2 ... Abt. II lfd. Nrn. 2, 3 und 4 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist.
Die Beteiligte zu 1 errichtete mit notariell beurkundetem Ausgliederungsplan vom 24.11.1998 (UR-Nr. 1 .../1... des Notars Dr. G. H.) die Beteiligte zu 2 und übertrug auf diese die innerhalb der Beteiligten zu 1 gebildeten Geschäftsbereiche Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau. Wegen der Aufteilung des Aktiv- und Passivvermögens verwies sie auf die Bezugsurkunde vom 16.11.1998 (UR-Nr. 9 .../1... des Notars Dr. G. H.). In § 2 Nr. 3.1 Abs. viii der Bezugsurkunde ist geregelt, dass die Beteiligte zu 1 auf die Beteiligte zu 2 alle dem Geschäftsbereich Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau nach ihrer gegenständlichen Zweckbestimmung ausschließlich zuzuordnenden beschränkten dinglichen Rechte übertrage. Für den Fall, dass die in Absatz viii genannten Rechte neben den Geschäftsbereichen Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau auch andere auszugliedernde Geschäftsbereiche gegenständlich betreffen, regelt der letzte Absatz von § 2 Nr. 3.1, dass die Beteiligte zu 1 diese Rechte auf die Beteiligte zu 2 und die anderen betroffenen Aktiengesellschaften zu Miteigentum zur gesamten Hand überträgt.
Die Ausgliederung wurde am 1.6.1999 im Handelsregister eingetragen.
Mit notariell beurkundetem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.8.2007 (UR-Nr. 2 .../2... des Notars J ... F...) übertrug die Beteiligte zu 1 gem. § 4 Abs. 1 die in diesem § 4 aufgeführten Aktiva, Passiva, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse mit Ausnahme der nach §§ 5 bis 8 vorrangig auf weitere Vertragsbeteiligte (dies sind durch Ausgliederung aus der Beteiligten zu 1 entstandene Aktiengesellschaften) übertragenen Aktiva, Passiva, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse. Nach § 4 Abs. 2 lit. c) übertrug die Beteiligte zu 1 u.a. alle beschränkt dinglichen Rechte, bei denen sie als Inhaberin im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Ausgliederung wurde am 8.11.2007 im Handelsregister eingetragen.
Mit öffentlich beglaubigter Berichtigungsbewilligung vom 18.10.2013 (UR-Nr. 6 .../2... des Notars J ... F...) bewilligte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Beteiligten zu 2 als Berechtigte der im Grundbuch von Neukölln Blatt 1 ... Abt. II lfd. Nr. 1 und Blatt 2 ... Abt. II lfd. Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 verzeichneten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Zugleich vereinbarten die Beteiligten die Abtretung der genannten dinglichen Rechte.
Den Antrag der Beteiligten vom 19.11.2013 auf Eintragung der Beteiligten zu 2 als neue Berechtigte der in der Berichtigungsbewilligung genannten Rechte hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 5.2.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet den Rechtsübergang nachzuweisen. Die verfahrensgegenständlichen Rechte seien im Spaltungsplan bzw. im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht hinreichend gem. § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG i.V.m. § 28 GBO bezeichnet. Eine Berichtigungsbewilligung oder eine Identitätserklärung sei nicht ausreichend. Auch eine Abtretung scheide aus.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten unter dem 20.2.2014 Beschwerde eingelegt, soweit die in Blatt 1 ... Abt. II lfd. Nr. 1 sowie Blatt 2 ... Abt. II lfd. Nr. 2, 3 und 4 eingetragenen Rechte betroffen sind. Die Beteiligten sind der Ansicht, eine etwa mangelhafte Bezeichnung der zu übertragenden Dienstbarkeiten in den Ausgliederungsverträgen sei durch die Berichtigungsbewilligung vom 18.10.2013 im Wege der Identitätserklärung geheilt.
B) Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff.) aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat mit Recht sowohl die Vornahme einer Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Inhabers der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten als auch eine rechtsändernde Eintragung abgelehnt.
I. Die Beteiligten haben zwar eine Berichtigungsbewilligung der Beteiligten zu 1 als der eingetr...