Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 151
Besondere Bedeutung kommt der Einreichung einer auf einen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag (vgl. zu den verschiedenen Stichtagen o. Rdn 111) aufgestellten Schlussbilanz zum Register des übertragenden Rechtsträgers zu (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Kann nicht auf den letzten Jahresabschluss zurückgegriffen werden, muss eine originäre Schlussbilanz als Zwischenbilanz aufgestellt werden. Um eine einigermaßen zeitnahe Bewertung des übertragenden Rechtsträgers für die Gläubiger, die Anteilsinhaber und den Registerrichter zu ermöglichen, muss innerhalb dieser 8-Monatsfrist die Anmeldung mit den essentialia des Verschmelzungsvorgangs (Vertrag, Zustimmungsbeschlüsse) beim Register des übertragenden Rechtsträgers eingereicht sein. Bei dem Register des aufnehmenden Rechtsträgers besteht hingegen keine Pflicht zum fristgerechten Einreichen der Schlussbilanz. Diese kann allenfalls zum Wertnachweis im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung verlangt werden. Alle übrigen Unterlagen können nachgereicht werden. Das Registergericht muss sich in der Regel aber auch mit einer zeitnahen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zum Wertnachweis für eine gemischte Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung nach § 55 UmwG begnügen. Insbesondere darf es nicht pauschal ein Wirtschaftsprüfergutachten verlangen, sondern nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben der Beteiligten gibt.
Rz. 152
Nach ganz einheitlicher Meinung in der Lit. wird die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auch durch Einreichung beim unzuständigen Gericht gewahrt, wenn dieses die Anmeldung von Amts wegen an das zuständige Gericht weiterleitet. Nicht fristwahrend ist die Anmeldung hingegen, wenn nur die Bilanz zunächst dem Registergericht des übernehmenden Rechtsträgers zusammen mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung eingereicht worden ist, die anlässlich der Verschmelzung beschlossen wurde, selbst wenn dann das Verfahren nach der Eintragung der Kapitalerhöhung von Amts wegen an das Gericht des übertragenden Rechtsträgers abgegeben wird.
Rz. 153
Die Bilanz zählt nicht zu denjenigen Unterlagen, die für die Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bereits im Anmeldezeitpunkt vorliegen müssen, da sie die Wirksamkeit der Verschmelzung als solcher nicht berührt. Sie kann daher nachgereicht werden. Allerdings sind die genauen Anforderungen an eine wirksame Nachreichung noch weitgehend ungeklärt, sodass das Vorgehen entweder mit dem zuständigen Registergericht abzuklären ist oder aber die strengsten Anforderungen eingehalten werden sollten. Dementsprechend sollte die Bilanz innerhalb des 8-Monats-Zeitraums erstellt worden sein und auch innerhalb dieses Zeitraums dem Handelsregister übermittelt werden.
Rz. 154
Kleinere Korrekturen im Verschmelzungsvertrag sollen auch nach Ablauf der 8-Monatsfrist auf Zwischenverfügung des Registergerichts möglich sein. Bei einer inhaltlichen Änderung bedarf es jedoch auch neuer Zustimmungsbeschlüsse und einer neuen Anmeldung unter Berücksichtigung der 8-Monatsfrist. Daher erscheint die in der Lit. vorgeschlagene Heilung einer verfristeten Anmeldung durch bloße Änderung des Umwandlungsstichtages fraglich. Teilweise wird auch vorgeschlagen eine Heilung durch nachträglichen Verzicht auf Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG zuzulassen, wenn die Anteilsgewährung vergessen wurde oder der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Schaffung der zu gewährenden Anteile fehlerhaft war.