Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 226
Ein eingetragener Verein kann durch Verschmelzung keine Rechtsträger anderer Rechtsformen aufnehmen und nicht durch Verschmelzung anderer Rechtsträger neu gegründet werden (§ 99 Abs. 2 UmwG; vgl. dazu o. Übersicht Rdn 81). Der wirtschaftliche Verein kann nur als übertragender Rechtsträger beteiligt sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Für altrechtliche Vereine gilt § 317 UmwG. Für VVaG ist insbesondere § 109 UmwG zu beachten.
Rz. 227
Eine Verschmelzungsprüfung erfolgt bei wirtschaftlichen Vereinen stets, beim eingetragenen Verein nur, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen (§ 100 UmwG). § 101 UmwG verweist zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung auf die Informationspflichten für die AG nach § 63 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG (s. dazu o. Rdn 203). Für den Verschmelzungsbericht gilt § 8 Abs. 3 UmwG, so dass dieser nur entfallen kann, wenn alle Vereinsmitglieder und nicht nur die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden auf den Verschmelzungsbericht verzichten. Ansonsten liegt ein Eintragungshindernis vor. Ist ein Verein nicht bilanzierungspflichtig, muss er nach bisher h.M. in der Lit. nur seine Rechnungslegung der letzten drei Jahre offenlegen. Statt einer evtl. erforderlichen Zwischenbilanz (§ 63 Abs. 2 UmwG) genügt nach dieser Ansicht ein nach den Regeln der Schlussbilanz erstellter Zwischenabschluss. Auch zur Einreichung einer Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG wird der Verein danach nicht bilanzierungspflichtig. Dem widerspricht jetzt das OLG Köln. § 17 Abs. 2 UmwG setze keine Bilanzierungspflicht des übertragenden Rechtsträgers voraus, sondern begründe eine solche.
Rz. 228
Für den übertragenden wirtschaftlichen Verein, der nicht in ein Handelsregister eingetragen ist, gelten Besonderheiten bzgl. der Eintragung und der Bekanntmachung (§ 104 UmwG). Für den steuerbegünstigten Idealverein entfallen die Regeln über das Abfindungsgebot (§ 104a UmwG). Ansonsten kommt ein Abfindungsangebot nach § 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG wegen § 38 BGB (Nichtübertragbarkeit der Mitgliedschaft) infrage.
Rz. 229
Der Verschmelzungsbeschluss muss in einer Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden (§ 103 UmwG), soweit nicht eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse in der Satzung bestimmt sind. Eine Satzungsregelung für die Auflösung des übertragenden Vereins gilt im Zweifel auch für seine Verschmelzung. Das Zustimmungserfordernis aller Mitglieder kann sich auch aus der Änderung des Vereinszwecks durch die Verschmelzung ergeben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Existiert bei einem übertragenden Verein allein aus steuerlichen Gründen eine Satzungsklausel, nach der das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins einer bestimmten gemeinnützigen Organisation zufällt (Anfallberechtigter), steht dies einer Verschmelzung mit einem anderen gemeinnützigen Rechtsträger nicht entgegen.
Rz. 230
Die Delegiertenversammlung kann den Verschmelzungsbeschluss fassen, wenn diese kraft Satzungsregelung die Mitgliederversammlung ersetzt.
Rz. 231
Jedem Vereinsmitglied eines übertragenden Vereins kann nur eine Vereinsmitgliedschaft beim aufnehmenden Verein gewährt werden. Besteht bereits eine Vereinsmitgliedschaft beim aufnehmenden Verein, ist eine Doppelmitgliedschaft ausgeschlossen.