Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 492
Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf die aufnehmende Kapital- oder Personengesellschaft erfolgt i.R.d. Einzelrechtsnachfolge. Das Eigentum an jedem Vermögensgegenstand muss daher einzeln und nach den jeweiligen spezifischen gesetzlichen Regelungen übertragen werden.
Dies bedeutet, dass bewegliche Sachen gem. §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Die Eigentumsübertragung von Grundstücken bedarf der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Forderungen und andere Rechte sind durch Abtretung zu übertragen (§§ 398 ff., 413, 1154 BGB).
aa) Einbringungsvertrag
Rz. 493
Die für die Rechtsübertragung notwendigen Rechtgeschäfte werden meist in einem gesonderten Einbringungsvertrag zusammengefasst. Der Einbringungsvertrag enthält in der Praxis neben den für die Übertragung notwendigen Willenserklärungen häufig auch Regelungen über die näheren Modalitäten der Einbringung (z.B. Einbringungsstichtag, steuerliche Wertansätze, notwendige Zustimmungen Dritter).
Rz. 494
Beim Abschluss des Einbringungsvertrages sind die jeweiligen Formvorschriften für die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung zu beachten. So ist bei der Übertragung eines Grundstückes auf eine Gesellschaft der Einbringungsvertrag als Verfügungsgeschäft zwar nicht gem. § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkunden. Da der Einbringungsvertrag jedoch die Auflassung enthält, ist die notarielle Beurkundung nach § 925 BGB erforderlich. Auch bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen muss gem. § 15 Abs. 3 GmbHG die dingliche Abtretung notariell beurkundet werden.
Sofern im Zusammenhang mit der Einbringung notariell zu beurkundende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie Gründungen oder Kapitalerhöhungen erfolgen, empfiehlt es sich, den Einbringungsvertrag zusammen mit den notarieller Niederschriften dieser Vorgänge zu beurkunden. Die Mitbeurkundung des Einbringungsvertrages löst dann keine gesonderte Gebühr nach der Kostenordnung mehr aus.
Vertragspartner des Einbringungsvertrages sind der einbringende (Neu-)Gesellschafter als bisheriger Eigentümer und die aufnehmende Kapital- oder Personengesellschaft, die durch die jeweils vertretungsberechtigten Organe vertreten wird.
Hinweis
Sofern der Vertreter der aufnehmenden Gesellschaft mit dem einbringenden Gesellschafter identisch ist, muss der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung die Befreiung des Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB vorsehen oder es muss per Gesellschafterbeschluss vorab eine Befreiung für den Einzelfall erfolgen.
Rz. 495
Wenn die Einbringung i.R.d. Gründung einer Gesellschaft erfolgt, muss der Einbringungsvertrag eine juristische (logische) Sekunde nach dem Entstehen der jeweiligen (Vor-)Gesellschaft, d.h. nach Beurkundung des jeweiligen Gründungsvorgangs, abgeschlossen werden, damit ein tauglicher Vertragspartner für den Einbringungsvertrag existiert. Die Vor-GmbH wird durch die ersten Geschäftsführer und die Vor-AG durch den ersten Vorstand vertreten.
bb) Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten
Rz. 496
Insb. bei der Einbringung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen sind häufig nicht nur Aktiva zu übertragen, sondern auch bestehende Verbindlichkeiten. Außerdem soll die aufnehmende Gesellschaft häufig neuer Vertragspartner von bereits abgeschlossenen Verträgen wie z.B. von Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen oder von sonstigen laufenden Vertragsverhältnissen mit Geschäftspartnern werden.
Verbindlichkeiten können gem. §§ 414, 415 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des jeweiligen Gläubigers befreiend übertragen werden (Schuldübernahme). Notwendige Zustimmungen der Gläubiger sollten vor dem Abschluss des Einbringungsvertrages eingeholt werden. Wenn ein Gläubiger die Zustimmung verweigert, haftet gem. § 415 Abs. 3 BGB im Zweifel zunächst der Übernehmer für die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten.
Hinweis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Vermutung des § 415 Abs. 3 BGB im Einbringungsvertrag festgeschrieben werden, indem ausdrücklich vereinbart wird, dass die übernehmende Gesellschaft die Verbindlichkeit im Weg des Schuldbeitritts mitübernimmt und dass die Parteien sich jedenfalls schuldrechtlich im Innenverhältnis mit Wirkung zum Einbringungsstichtag so stellen, als ob die Schuldübernahme wirksam geworden wäre.
Rz. 497
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Muster 14.52: Einbringungsvertrag/Schuldübernahme
Soweit die Gläubiger der in Anlage _________________________ dieses Einbringungsvertrages aufgelisteten, von der Gesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten der Schuldübernahme nicht zustimmen, behandeln sich der Einbringende und die Gesellschaft schuldrechtlich im Innenverhältnis dennoch so, als ob die Schuldübernahme erfolgt wäre. Die Gesellsc...