Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 550
Bei der erweiterten Anwachsung erfolgt die Anteilsvereinigung sämtlicher Anteile dadurch, dass alle übrigen Gesellschafter ihre Anteile rechtsgeschäftlich übertragen. Die Übertragung kann entweder entgeltlich gegen einen Veräußerungspreis oder im Rahmen einer Einbringung gegen Ausgabe von neuen Anteilen an der Zielgesellschaft erfolgen. Sofern die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenen und aufnehmenden Gesellschaft identisch sind, kann auf eine Gegenleistung auch ganz verzichtet werden.
Rz. 551
Es ist möglich, den Anwachsungsvorgang auch bei bisherigen Nicht-Gesellschaftern eintreten zu lassen, indem sämtliche Gesellschafter ihre Anteile an einen Dritten abtreten. Anteile an Personengesellschaften können dabei auch auf andere Personengesellschaften übertragen werden. Die erweiterte Anwachsung ist also eine Gestaltungsvariante, um eine Personengesellschaft auf eine andere, bereits bestehende Personen- oder Kapitalgesellschaft zu verschmelzen.
Rz. 552
Die Übertragung der Gesellschaftsanteile erfolgt gem. § 413 BGB durch Abtretung. Der Übertragungsvertrag ist formfrei. Dies gilt auch dann, wenn sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile befinden.
Hinweis
Eine Abtretung von Personengesellschaftsanteilen ist nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag gestattet wird. Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung nur zu bestimmten Stichtagen oder an bestimmte, qualifizierte Dritte (z.B. Mitgesellschafter oder nahe Angehörige) zulassen oder von der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung oder der geschäftsführenden Gesellschafter abhängig machen. Sofern der Gesellschaftsvertrag die Übertragung nicht ausdrücklich erlaubt, müssen bei jeder Übertragung sämtliche Gesellschafter zustimmen. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss der Übertragungsverträge der einzelnen Gesellschafter mit dem aufnehmenden Gesellschafter sämtliche beabsichtigten Übertragungen durch die Gesellschafterversammlung einstimmig genehmigen zu lassen, da auf diese Weise alle evtl. vorhandenen Übertragungsbeschränkungen einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden.
Rz. 553
Besonderheiten sind bei der erweiterten Anwachsung einer KG zu beachten. Da die Beteiligung eines Personengesellschafters stets einheitlich zu betrachten ist, kann er nicht gleichzeitig Komplementär und Kommanditist sein. Zur Vermeidung von möglichen dogmatischen Verwirrungen ist es daher ratsam, dass die Übertragung sämtlicher KG-Anteile durch entsprechende Regelungen in den einzelnen Einbringungsverträgen synchronisiert wird und gleichzeitig erfolgt, sodass die KG unmittelbar nach der Übertragung sämtlicher Anteile aufgrund Anwachsung beendet ist.