Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 514
Die Gründungsvorgänge und die Durchführung von Kapitalerhöhungen sind bei Kapitalgesellschaften komplexer als bei Personengesellschaften. Da bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, muss gewährleistet sein, dass der Gesellschaft die von den Gesellschaftern versprochenen Einlagen tatsächlich zufließen. Entsprechend sind zur Sicherung der realen Aufbringung des Stamm- bzw. Grundkapitals Nachweise und Werthaltigkeitsprüfungen erforderlich und es findet eine entsprechende registergerichtliche Kontrolle statt.
Rz. 515
So müssen bei der Sachgründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag gem. § 5 Abs. 4 GmbHG der Name des einbringenden Gesellschafters, der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Geldeinlage, auf den die Sacheinlage sich bezieht, festgelegt werden. Dabei reicht es aus, den Gegenstand der Sacheinlage schlagwortartig zu umschreiben. In einem Sachgründungsbericht müssen die Gesellschafter nachweisen, dass die jeweilige Sacheinlage angemessen bewertet worden ist. Die Geschäftsführer dürfen die GmbH erst nach dem dinglichen Vollzug der Einbringung in die GmbH beim Handelsregister anmelden. Mit der Anmeldung sind der Sachgründungsbericht, die Verträge über die Einbringung der Sacheinlagen sowie Nachweise zur Werthaltigkeit beim Registergericht einzureichen. Der Registerrichter ist gem. § 9c GmbHG verpflichtet, sämtliche eingereichten Unterlagen zu überprüfen und so die Werthaltigkeit der Sacheinlagen zu verifizieren. Dabei darf die Eintragung der GmbH in das Handelsregister nicht verweigert werden, wenn die Sacheinlagen nur unwesentlich überbewertet sind. Dadurch ist es dem Registerrichter gestattet, die Eintragung auch nach einer vorläufigen Grobabschätzung des Wertes der Sacheinlagen vorzunehmen. Nur wenn dem Registerrichter konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Überbewertung vorliegen, muss er genauere Ermittlungen einleiten.
Hinweis
Bei Einbringung eines bestehenden Unternehmens kann fraglich sein, ob der Wert des eingebrachten Unternehmens und somit die Vollwertigkeit der Sacheinlage nach dem Substanzwertverfahren oder einem Ertragswertverfahren festgestellt werden kann. Häufig akzeptieren Registergerichte eine Ertragswert-Bewertung nur, wenn sie durch eine Substanzbewertung "untermauert" werden kann. Diese Frage sollte im Vorfeld der Gründung mit dem zuständigen Registergericht abgestimmt werden.
Rz. 516
Sofern sich nach der Eintragung der GmbH in das Handelsregister herausstellt, dass der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreicht hat, ist der einbringende Gesellschafter gem. § 9 GmbHG verpflichtet, den Differenzbetrag als Einlage in Geld zu leisten.
Rz. 517
Für die Sachkapitalerhöhung einer GmbH gelten vergleichbare Vorschriften wie bei der Sachgründung einer GmbH. Zunächst ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich, der nach § 56 Abs. 1 GmbHG Angaben zum Gegenstand der Sacheinlage sowie zum Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, enthalten muss. Daneben muss gem. § 55 GmbHG eine gesonderte Übernahmevereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Gesellschafter abgeschlossen werden. Die Einbringung selbst erfolgt dann i.R.d. gesonderten Einbringungsvertrages.
Ein Sachgründungsbericht ist bei einer Sachkapitalerhöhung gesetzlich nicht vorgeschrieben und auch nicht durch eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG erforderlich. Da jedoch bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung gem. § 57a GmbHG i.V.m. § 9c GmbHG die Vollwertigkeit der geleisteten Sacheinlage ggü. dem Registergericht nachzuweisen ist, muss das Registergericht durch andere Nachweise als den Sachgründungsbericht von der Werthaltigkeit der Sacheinlagen überzeugt werden.
Hinweis
In der Praxis verlangen die Registergerichte häufig die Vorlage eines Wirtschaftsprüfergutachtens.
Rz. 518
Bei der Sachgründung einer AG muss die Satzung gem. § 27 Abs. 1 AktG besondere Festsetzungen über die Person des Einbringers, den Gegenstand der Sacheinlage sowie den Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Anzahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien enthalten. Es ist ausreichend, wenn in der Satzung der Gegenstand der Sacheinlage schlagwortartig umschrieben wird, die Konkretisierung erfolgt dann im Einbringungsvertrag.
Im Fall der Einbringung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils in die neu gegründete AG enthält § 31 AktG Spezialregelungen über die Bestellung des ersten Aufsichtsrates. Durch diese Regelungen soll eine möglichst rasche Beteiligung der Arbeitnehmer des übernommenen Unternehmens am Aufsichtsrat der aufnehmenden Gesellschaft gewährleistet werden. Voraussetzung für das Verfahren nach § 31 AktG ist stets, dass mit der Einbringung auch Arbeitsverhältnisse gem. § 613a BGB auf die neu gegründete AG übergehen. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen eingebracht, so findet § 31 AktG keine Anwendung.
Rz. 519
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