Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 45
Eine auf einen anderen Anfechtungsgrund gestützte Klage kann grds. die Eintragung einer Umwandlung blockieren. Denn nach § 16 Abs. 2 UmwG bedarf es für die Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder eines Formwechsels einer sog. Negativerklärung über bestehende Anfechtungsklagen (vgl. dazu genauer u. Rdn 148 ff.) bei der Anmeldung. Wurde ein Umwandlungsbeschluss angefochten, kann die Umwandlung unter bestimmten Voraussetzungen aber trotzdem schon vor Abschluss des Anfechtungsprozesses eingetragen werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss in einem vorgeschalteten Unbedenklichkeits- bzw. Freigabeverfahren beim Gericht (vgl. §§ 16 Abs. 3, 125 Satz 1, 198 Abs. 3 UmwG). Das Verfahren wird seit der Änderung durch das ARUG mit Wirkung vom 1.9.2009 unmittelbar beim örtlich zuständigen OLG geführt (§ 16 Abs. 3 Satz 7 UmwG), ohne dass gegen den Beschluss des OLG ein Rechtsmittel möglich ist. Nach § 16 Abs. 3 Satz 5 UmwG soll der Beschluss spätestens 3 Monate nach Antragstellung ergehen. Das OLG kann aber nur auf Antrag feststellen, dass die Klage der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegensteht, wobei der Rechtsträger antragsberechtigt ist, gegen dessen Verschmelzungsbeschluss sich die Klage richtet (§ 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Die Feststellung erfolgt danach durch Beschluss. Eine Frist zur Stellung dieses Antrags ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Rz. 46
Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts ist für den Registerrichter verbindlich. Ein solcher Unbedenklichkeitsbeschluss ergeht allerdings nur dann, wenn die Klage unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet (§ 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 UmwG) ist, der Kläger seit Bekanntmachung der Einberufung nicht mindestens 1.000,00 EUR Beteiligung hält (§ 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG) oder das Vollzugsinteresse an einer Eintragung das Interesse des Klägers am Aufschub nach freier Überzeugung des Gerichts vorrangig erscheint (§ 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 UmwG). Letzteres war bis zum 1.9.2009 nur der Fall, wenn die mit dem weiteren Aufschub der Eintragung verbundenen Nachteile so schwer wiegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die Verschmelzung trotz eventueller Mängel einzutragen. Nach dem ARUG stellt § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 UmwG jetzt darauf ab, dass die wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, sofern nicht eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vorliegt. Es muss also eine Interessenabwägung stattfinden, die zu dem Ergebnis führt, dass das Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse überwiegt. In diese Abwägung miteinzubeziehen sind aufseiten der klagenden Anteilsinhaber der Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung, aufseiten des Rechtsträgers auch dessen wirtschaftliche Interessen sowie die wirtschaftlichen Interessen seiner nicht klagenden Anteilsinhaber. Des Weiteren darf kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegen, da ein solcher einer Freigabe entgegenstehen würde, der gesondert und unabhängig von der Interessenabwägung festzustellen ist. Auch die Variante des § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG, das sog. "Bagatellquorum" wurde erst mit dem ARUG zum 1.9.2009 eingeführt. Danach hat eine Freigabe auch dann zu erfolgen, wenn der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000,00 EUR hält. Für die Bekanntmachung sind die Gesellschaftsblätter und der elektronische Bundesanzeiger maßgeblich. Die Freigabe soll nicht von Klägern verhindert werden können, die seit Einberufung der Hauptversammlung nur mit einem nominellen Anteil von unter 1.000,00 EUR an der Gesellschaft beteiligt sind. Klagen solcher Gesellschafter gegen den Verschmelzungsbeschluss werden folglich bei der Entscheidung über den Freigabeantrag materiell nicht berücksichtigt. Jeder Kläger muss für sich den Mindestanteil von 1.000,00 EUR erreichen und nachweisen. Eine Zusammenlegung des Anteilsbesitzes mehrerer Kläger zur Erreichung des Quorums ist nicht möglich. Das Quorum muss seit Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung erreicht sein und durch den Kläger binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags durch Urkunden ggü. dem Gericht nachgewiesen werden. Erfolgt der Nachweis außerhalb dieser Frist, bleibt die betreffende Klage im Freigabeverfahren unberücksichtigt.
Rz. 47
Zu den Freigabegründen des § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 UmwG lässt sich sagen, dass die Unzulässigkeit der Klage sich aus den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften ergeben kann. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage grds. dann, wenn das Gericht auf der Grundlage der unstreitigen oder der entsprechend glaubhaft gemachten Tatsachen ohne weitere tatsächliche Ermittlung zu der Überzeugung kommt, dass die Klage zweifelsfrei unbegründet ist. Ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 UmwG wird ...