Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 501
Da bei der Einbringung sämtliche Vermögensgegenstände einzeln und nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, ist es aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes erforderlich, die zu übertragenden Vermögensgegenstände hinreichend genau zu individualisieren und zu konkretisieren.
Hinweis
Die Konkretisierung kann entweder direkt im Einbringungsvertrag erfolgen oder – üblicherweise – in Form von Anhängen zum Einbringungsvertrag mit genauen Aufzählungen der übergehenden Vermögensgegenstände.
Rz. 502
Ein Anhang mit sämtlichen einzubringenden Vermögensgegenständen ist rechtlich zwar insoweit sicher, als dass dadurch eine eindeutige Zuordnung jedes einzelnen Vermögensgegenstandes ermöglicht wird. Allerdings ist die Erstellung eines derartigen Verzeichnisses zeit- und kostenaufwendig und birgt die Gefahr, dass einzelne Gegenstände übersehen werden. Insofern stellt sich die Frage, ob und wie Vermögensgegenstände als Sachgesamtheiten unter Beachtung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebotes im Einbringungsvertrag zusammengefasst werden können.
Rz. 503
Hier ist zunächst festzustellen, dass bei der Übertragung von Grundstücken die Regelung des § 28 GBO berücksichtigt werden muss, wonach die Angabe des Grundbuchamts, Gemarkung, Band und Blattstelle sowie die Flurstücknummer erforderlich ist. Zwar handelt es sich bei § 28 GBO nur um eine Verfahrensvorschrift und um keine materiell-rechtliche Formvorschrift. Die Auflassung wäre daher auch dann wirksam, sofern das betroffene Grundstück in anderer Weise als in § 28 GBO verlangt konkretisiert wird. Um Verzögerungen im Grundbuchvollzug und entsprechenden Mehraufwand zu vermeiden, sollte § 28 GBO jedoch auch bei der Auflassung beachtet werden und sämtliche erforderlichen Angaben zum Grundstück im Einbringungsvertrag aufgeführt werden.
Auch bei der Abtretung von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften ist eine möglichst genaue Individualisierung durch Angabe der Firma, Handelsregisternummer, Höhe der Beteiligung, laufenden Nummer des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste einer GmbH gem. § 40 Abs. 1 GmbHG sowie ggf. Angaben über noch offene Einlageleistungen empfehlenswert.
Rz. 504
Für sonstige Vermögensgegenstände gelten dagegen grds. die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Vermögensgegenstände explizit und einzeln aufzuführen, sondern ausreichend, wenn im Wege der Vertragsauslegung ermittelbar ist, welche Vermögensgegenstände übertragen werden. Die Bestimmbarkeit der übertragenen Vermögensgegenstände reicht also grds. aus. Daher sind im Einbringungsvertrag auch Sammelbezeichnungen zulässig, soweit sie die gemeinten Einzelgegenstände klar erkennen lassen.
Besonders häufig sind dabei räumlich-zeitliche Sammelbezeichnungen anzutreffen, wonach alle beweglichen Sachen, die sich zum Stichtag auf einem bestimmten Grundstück oder in einem bestimmten Raum bzw. Gebäude befinden, übereignet werden.
Zulässig ist auch die Beschreibung einer Sachgesamtheit als Funktionseinheit. Daher kann die Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes grds. durch die Verwendung von sog. "All-Klauseln" erfolgen. Derartige Klauseln legen fest, dass sämtliche für den Geschäftsbetrieb bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung notwendigen Gegenstände eingebracht und übereignet werden. Sollen einzelne Teile einer Sachgesamtheit nicht übertragen werden, werden diese Vermögensgegenstände durch explizite Nennung und Aufzählung von der Übertragung ausgenommen.
Rz. 505
Nach Abschluss des Einbringungsvertrages eintretende Veränderungen im Bestand der Sachgesamtheiten lassen die Wirksamkeit der Festlegung unberührt. Übertragen werden alle zum Übertragungsstichtag von dem Sachgesamtheitsbegriff umfassten Gegenstände.
Hinweis
Zur Klarstellung sollte in den Einbringungsvertrag eine Substitutionsklausel aufgenommen werden, wonach Vermögensgegenstände, die zum Übertragungsstichtag an die Stelle von beim Abschluss des Einbringungsvertrages vorhandenen Gegenständen getreten sind, ausdrücklich mit eingebracht und übertragen werden.
Rz. 506
Problematisch ist die ausschließliche Bezugnahme auf Bilanzen. Denn die Bilanz weist nur Sammelpositionen aus und ermöglicht keine hinreichende Individualisierung der einzeln zu übertragenden Vermögensgegenstände. Außerdem sollen meist auch nicht bilanzierte Vermögensgegenstände, wie etwa sofort als Aufwand behandelte geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder nicht bilanzierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, übertragen werden. Bilanzen sind daher regelmäßig um Inventarlisten, Anlagevermögensspiegel und Aufstellungen der nicht bilanzierten, aber ebenfalls übertragenen Vermögensgegenstände wie etwa selbst hergestellte EDV-Systeme oder selbst geschaffene Patente zu ergänzen.