Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 334
Der Registerrichter prüft auch, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Erst mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der neuen Rechtsform ist dieser wirksam und entfaltet seine Rechtswirkungen nach § 202 UmwG. Der formwechselnde Rechtsträger erhält seine neue Rechtsform, die Anteilsinhaber ihre neuen Mitgliedschaften, die Rechtsinhaberschaft von Forderungen, Rechten und Verträgen bleibt weitgehend unberührt.
Eine Prokura beim Ausgangsrechtsträger besteht grds. ohne diesbezügliche Anmeldung beim Zielrechtsträger fort. Die organschaftlichen Vertreter verlieren jedoch ihre Organstellung. Es bedarf noch der Kündigung ihrer Anstellungsverträge und der Bestellung der neuen Organe.
Ein Unternehmensvertrag muss zu seinem Fortbestand die formellen Voraussetzungen beim Zielrechtsträger (vgl. insb. §§ 293, 294 AktG bei stiller Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag) erfüllen. Nach Ansicht des BGH unterliegen jedoch Teilgewinnabführungsverträge bei einer abführungspflichtigen GmbH keinen besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Beim Formwechsel in eine AG bleibt der Teilgewinnabführungsvertrag zunächst in der Form wie bei der GmbH wirksam. Er ist jedoch gem. § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, wozu beide Parteien wechselseitig verpflichtet sind.
Unterbeteiligungen setzen sich grds. am Zielrechtsträger fort. Letztlich dürfte dies aber vom Inhalt der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung über die Unterbeteiligung abhängen.
Dingliche Rechte an dem Geschäftsanteil am Ausgangsrechtsträger setzen sich an der Mitgliedschaft des Zielrechtsträgers fort (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UmwG), wenn beim Zielrechtsträger solche Rechte an den Anteilen existieren können.
Soweit eine Übereignung der Beteiligung am Zielrechtsträger möglich ist, wird sogar die Erfüllung schuldrechtlicher Verträge über die Beteiligung am Ausgangsrechtsträger (z.B. Rückkaufsoption oder Angebot zum Verkauf) auch für die Beteiligung am Zielrechtsträger für möglich gehalten.
Hinweis
Der Mangel der notariellen Beurkundung und ggf. erforderlicher Zustimmungs- und Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird durch die Eintragung geheilt (§ 202 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Sonstige Mängel lassen die Wirkung der Eintragung unberührt (§ 202 Abs. 3 UmwG), d.h. dass zwar keine Heilungswirkung eintritt, aber der Formwechselbeschluss nicht über die Erhebung von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage mit dem Ergebnis angefochten werden kann, dass in die Ausgangsrechtsform zurückgewechselt wird.