Leitsatz (amtlich)
Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH ist das Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.
Normenkette
HGB § 161; UmwG § 194 Abs. 1, § 202 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 7980/18 B) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 29. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die mit Anmeldung vom 20. August 2018 beantragten Veränderungen einzutragen.
Gründe
I. Gesellschafter der S... ... Gesellschaft für Architekten mbH & Co. KG (Amtsgericht Charlottenburg, HRA ..., nachfolgend auch: "S... KG") sind Herr ... S... als Kommanditist sowie die S... ... GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg,
HRB ..., nachfolgend auch: "S... GmbH") als persönlich haftende Gesellschafterin, deren alleiniger Geschäftsführer Herr ... S... ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Vermögen der S... KG nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der S... GmbH ist wiederum die S... KG.
Am 20. August 2018 beschlossen die Gesellschafter der S... KG einstimmig, die Gesellschaft formwechselnd in eine GmbH umzuwandeln, die als "S... Architekten GmbH" firmieren soll (nachfolgend auch: "Zielgesellschaft"). Ausweislich von Nr. 3 des Umwandlungsbeschlusses soll an der Zielgesellschaft nur Herr ... S... beteiligt sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Niederschrift vom 20. August 2018 (UR-Nr. 1354/2018 T des Notars ..., Aachen, Bl. 6 ff. d. A.) sowie die Anmeldung vom selben Tag (Bl. 1 ff. d. A.) verwiesen.
Das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass aufgrund des aus §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG abzuleitenden Gebots der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft auch die persönlich haftende Gesellschafterin an der Zielgesellschaft zu beteiligen sei. Zudem erwecke der Firmenbestandteil "Architekt" den für die geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaft wesentlichen Eindruck, dies sei ihr gem. § 7 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) gestattet. Zur Vermeidung einer Irreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB sei ein durch die Architektenkammer Berlin zu erteilender Nachweis vorzulegen, dass die Zielgesellschaft nach Eintragung in das Handelsregister in das Gesellschaftsverzeichnis gem. § 7 Abs. 1 ABKG eingetragen werde.
Nachdem der Umwandlungsbeschluss nicht geändert und auch kein Nachweis durch die Architektenkammer vorgelegt worden war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2018, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 25 d. Beschwerdeakte), die Anmeldung aus den im Hinweis genannten Gründen zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde der Beteiligten (Bl. 27 d. Beschwerdeakte), mit der sie die Nachreichung einer Bestätigung der Architektenkammer ankündigen und im Übrigen geltend machen, nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur müsse der persönlich haftende Gesellschafter nicht am Vermögen der Zielgesellschaft beteiligt sein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 1. November 2018, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 33 d. Beschwerdeakte), die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf einen Hinweis des Senates haben die Beteiligten den Beschluss über den Formwechsel dahingehend ergänzt, dass die S... GmbH den formwechselnden Rechtsträger aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des Formwechsels verlässt. Zudem haben sie ein Schreiben der Architektenkammer Berlin vom 4. Dezember 2018 eingereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die notarielle Niederschrift vom 3. Dezember 2018 (UR-Nr. 2122/2018 T des Notars ..., Aachen, Bl. 53 f. d. Beschwerdeakte) sowie auf das Schreiben der Architektenkammer
(Bl. 55 d. Beschwerdeakte) verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und den Anforderungen des
§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG entsprechend eingelegt. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach
§ 63 Abs. 1 FamFG ist mit der Beschwerdeeinlegung am 29. Oktober 2018 gewahrt, der Beschwerdewert wird erreicht. Die Beteiligten sind auch beschwerdebefugt: Gem. § 222 Abs. 1 UmwG werden die Gesellschafter der formwechselnden Personenhandelsgesellschaft zwar durch alle Mitglieder des künftigen Vertretungsorgans vertreten, die Anmeldung erfolgt aber im Namen des formwechselnden Rechtsträgers, sodass die Beteiligten als dessen Gesellschafter Antragsteller i.S.d. § 59 Abs. 2 FamFG sind.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Amtsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss angeführten Eintragungshindernisse bestehen nicht.
a) Die firmenrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts sind im Beschwerdeverfahren durch das Schreiben der Architektenkammer Berlin vom 4. Dezember 2018 ausgeräumt. Der Senat entnimmt dem Schreiben, dass der Eintragung der Zielgesellschaft in das Re...