Leitsatz (amtlich)
Beim Formwechsel einer GmbH in eine KG ist der Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.
Normenkette
UmwG § 194 Abs. 1 Nr. 3, § 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, §§ 226, 228 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Oldenburg vom 10.09.2019 geändert.
Das Registergericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 31.07.2019 beantragten Veränderungen einzutragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit dem 13.10.2011 im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) ist die Beteiligte zu 2). Die Beteiligte zu 2) ist ferner alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 3). Mit Urkunde vom 31.07.2019 (UR-Nr. (...)/2019 des Notars (...), Ort2) vereinbarten die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3), die Beteiligte zu 1) unter Beteiligung der Beteiligten zu 3) als Komplementärin formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Hierzu trat die Beteiligte zu 2) in eine Gesellschafterversammlung ein und beschloss mit Zustimmung der Beteiligten zu 3) die formwechselnde Umwandlung der Beteiligten zu 1) in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma FF UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG. Als Komplementärin soll die Beteiligte zu 3) ohne Kapitaleinlage mit Eintragung des Formwechsels im Handelsregister der Beteiligten zu 1) beitreten. Die Beteiligte zu 2) soll mit einer Kommanditeinlage (zugleich Haftungssumme) von 1.000,- EUR als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt bleiben.
Mit Erklärung vom 31.07.2019 hat der bisherige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1), zugleich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 2) sowie als Geschäftsführer der Beteiligten zu 3) die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister beantragt.
Mit Beschluss vom 10.09.2019 hat das Registergericht diesen Eintragungsantrag zurückgewiesen. Der beschlossene Formwechsel widerspreche dem in § 202 Abs. 1 Ziff. 2 UmwG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter. Hiernach müssten die Gesellschafter des durch den Formwechsel entstehenden Rechtsträgers bereits vor dem Formwechsel Gesellschafter der formwechselnden GmbH geworden sein. Dies sei hier hinsichtlich der beitretenden Beteiligten zu 3) noch nicht einmal für den Zeitraum einer logischen Sekunde der Fall, da diese als persönlich haftende Gesellschafterin erst mit Eintragung des Formwechsels Gesellschafterin werden solle. Eine Analogie zu den für die KGaA geltenden Vorschriften des UmwG, nach denen der Beitritt eines neuen Gesellschafters als Komplementär der entstehenden KGaA möglich sei, müsse mangels planwidriger Regelungslücke ausscheiden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch vor dem Hintergrund steuerlicher Aspekte bewusst die Kontinuität der Mitgliedschaft geregelt habe, da nur durch diese Regelung der in der Finanzgerichtsbarkeit anerkannte Entfall der Grunderwerbsteuerpflicht im Falle des Formwechsels einer mit Grundbesitz ausgestatteten Gesellschaft gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.
II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Registergericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Bedenken gegen die Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Formwechsels der Beteiligten zu 1) in eine Kommanditgesellschaft, gebildet aus der Beteiligten zu 3) als Komplementärin ohne eigene Kapitalbeteiligung und der Beteiligten zu 2) als Kommanditistin, bestehen nicht. Namentlich steht der in §§ 194 Abs. Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG niedergelegte Grundsatz der "Kontinuität der Mitgliedschaft" einem wirksamen Beitritt der Beteiligten zu 3) zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels nicht entgegen.
Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber mit den genannten Vorschriften ein grundlegendes Prinzip des Formwechsels zum Ausdruck bringen wollte, wonach diese Form der Umwandlung keine Auswirkung auf den Mitgliederbestand des Rechtsträgers haben soll, der an dem Rechtsträger beteiligte Personenkreis vielmehr vor und nach dem Formwechsel identisch bleiben soll (vgl. Baßler, GmbHR, 2007, 1252 (1252)). Hintergrund dieses Prinzips ist eine Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage, wonach bei einem nur auf Mehrheitsentscheidung beruhenden Formwechsel nur die zustimmenden Gesellschafter an dem neuen Rechtsträger beteiligt blieben, die dissentierenden Gesellschafter hingegen aus der Gesellschaft ausschieden. Diese Rechtsfolge, bei der mittels Umwandlungsbeschluss Minderheitsgesellschafter aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden konnten, sollte im neuen Umwandlungsrecht grundsätzlich nicht mehr eröffnet sein und nur noch in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fallkonstellationen möglich bleiben (vgl. Gesetzesbegründung zu § 202 Nr. 2 UmwG, BT-Drs. 12/6699, S. 144). Insoweit ist anerkannt...