Rz. 72

Hemmung tritt ein durch rechtsverfolgende Maßnahmen (u.a. durch Zustellung eines Mahnbescheids, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Klageerhebung). Hervorzuheben ist, dass auch der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Klärung des Haftungsgrundes oder des Schadenumfangs die Verjährung hemmt.

 

Rz. 73

Die Hemmung dauert bis 6 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 II BGB).

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