Rz. 79

Ein Zuwendungsverzicht im Sinne des § 2352 BGB kann sich als zweckmäßig erweisen, wenn Widerruf oder Aufhebung nicht mehr möglich sind.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser selbst geschäftsunfähig geworden ist, er also seine Verfügungen nicht mehr aufheben kann. Sein gesetzlicher Vertreter könnte hier einen Zuwendungsverzichtsvertrag abschließen.

 

Rz. 80

Noch wichtiger wird ein Zuwendungsverzicht in den Fällen, in denen der lebzeitig abgeschlossene Erbvertrag/das gemeinschaftliche Testament verbindliche Schlusserbeneinsetzungen vorsieht, die sich aber nach dem Tod des ersten der Ehegatten als nicht mehr sinnvoll herausstellen. Angesichts der eingetretenen Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden ist eine davon abweichende letztwillige Regelung nicht mehr möglich. Hier bringt der Zuwendungsverzicht die Möglichkeit, eine solche bindend eintretende Rechtsfolge zu verhindern.

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