Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 38
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt in der Vollstreckung zunächst einmal nach Nr. 3309 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht bereits mit Auftragserteilung.
Beispiel 31: Einfacher Vollstreckungsauftrag
Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen rückständiger Unterhaltsforderungen in Höhe von 1.860,00 EUR durchzuführen.
Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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45,00 EUR |
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(Wert: 1.860,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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9,00 EUR |
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Zwischensumme |
54,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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10,26 EUR |
Gesamt |
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64,26 EUR |
Beispiel 32: Vollstreckung einer Umgangsregelung
Das Gericht erlässt eine Regelung zum Umgang. Die Kindesmutter hält sich nicht daran, so dass ein Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter eingeleitet wird.
Es entsteht nach Vorbem. 3.3.3 Nr. 2 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache, hier also in der Regel nach 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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60,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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12,06 EUR |
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Zwischensumme |
72,36 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
13,75 EUR |
Gesamt |
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86,11 EUR |
Rz. 39
Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Beispiel 33: Einfacher Vollstreckungsauftrag; vorzeitige Beendigung
Wie Beispiel 31. Bevor der Anwalt den Vollstreckungsauftrag erteilt, zahlt der Schuldner, so dass sich die Sache erledigt.
Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist in der Vollstreckung nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält auch hier eine 0,3-Verfahrensgebühr wie in Beispiel 31.
Rz. 40
Bei Minimalforderungen kann der Mindestbetrag einer Gebühr nach § 13 Abs. 2 RVG in Höhe von 15,00 EUR zu beachten sein.
Beispiel 34: Einfacher Vollstreckungsauftrag; Mindestgebühr
Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung in Höhe von 150,00 EUR durchzuführen.
0,3 einer vollen Gebühr würden sich auf 13,50 EUR belaufen. Daher ist nach § 13 Abs. 2 RVG der Mindestbetrag in Höhe von 15,00 EUR anzusetzen.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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15,00 EUR |
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(Wert: 150,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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3,00 EUR |
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Zwischensumme |
18,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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3,42 EUR |
Gesamt |
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21,42 EUR |
Rz. 41
Müssen zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme oder während der Vollstreckung Auskünfte eingeholt werden, z.B. beim Einwohnermeldeamt, beim Gewerbeamt, beim Grundbuchamt oder beim Handelsregister, so werden diese Tätigkeiten mit der Verfahrensgebühr abgegolten und lösen keine gesonderte Vergütung aus.
Beispiel 35: Vollstreckungsauftrag mit Einwohnermeldeamtsanfrage
Vor Einleitung der Vollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 150,00 EUR soll der Anwalt eine Einwohnermeldeamtsanfrage stellen, um die aktuelle Adresse des Schuldners in Erfahrung zu bringen.
Das Einholen der Einwohnermeldeamtsanfrage zählt mit zur Vollstreckungsangelegenheit und löst keine gesonderte Vergütung aus. Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 34.
Rz. 42
Da die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr auch dann schon, wenn er nur eine Vollstreckung androht.
Beispiel 36: Bloße Vollstreckungsandrohung
Der Anwalt ist von der Ehefrau beauftragt, dem Ehemann die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 3.000,00 EUR anzudrohen. Hierauf zahlt der Ehemann.
Bereits die Vollstreckungsandrohung löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Diese Gebühr ist auch nach § 788 ZPO zu erstatten.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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60,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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12,06 EUR |
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Zwischensumme |
72,36 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
13,75 EUR |
Gesamt |
|
86,11 EUR |
Rz. 43
Wird der Schuldner "außergerichtlich" zur Zahlung aufgefordert, liegt allerdings schon ein vollstreckbarer Titel vor, dann handelt es sich nicht um eine außergerichtliche Vertretung nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV, sondern bereits um eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit, die folglich nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV abgegolten wird.
Beispiel 37: Zahlungsaufforderung aus vollstreckbarem Titel
In einer notariellen Urkunde hatte sich der Ehemann hinsichtlich der Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 100.000,00 EUR der sofortigen Vollstreckung unterworfen. Da er bei Fälligkeit nicht zahlt, beauftragt die Ehefrau einen Anwalt, der die Forderung zunächst noch einmal anmahnen soll.
Da bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), löst die Zahlungsaufforderung...