Rz. 44

Auch eine Terminsgebühr (Nr. 3310 VV) kann in der Vollstreckung anfallen, allerdings nur dann, wenn der Anwalt an

einem gerichtlichen Termin oder
einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

teilnimmt. Außergerichtliche Verhandlungen oder Besprechungen reichen nicht aus. Der weitergehende Anwendungsbereich der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist durch Anm. zu Nr. 3310 VV ausgeschlossen.[21]

 

Rz. 45

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich stets auf 0,3.

 

Beispiel 38: Verhandlungen mit dem Schuldner

Im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags verhandelt der Anwalt der Ehefrau mit dem Ehemann wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung, die jedoch nicht zustande kommt.

Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV (Mitwirkung an Gesprächen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens) greift hier nicht, da die Anm. zu Nr. 3310 VV ausdrücklich die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin voraussetzt. Die außergerichtlichen Verhandlungen werden im Rahmen der Vollstreckung vielmehr nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten. Angefallen ist daher nur die 0,3-Verfahrensgebühr, aber keine Terminsgebühr.

 

Rz. 46

Gerichtliche Termine in Vollstreckungsverfahren sind selten. Vorgesehen sind sie nur in Ordnungsgeldverfahren. Sofern es hier zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht kommt, entsteht neben der 0,3-Verfahrensgebühr auch eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.

 

Beispiel 39: Ordnungsgeldverfahren mit gerichtlichem Termin

In einem Ordnungsgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG (Wert: 1.000,00 EUR) findet eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht statt, an der der Anwalt teilnimmt.

Da es sich um einen gerichtlichen Termin handelt, entsteht jetzt die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   24,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   24,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,60 EUR
  Zwischensumme 57,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,94 EUR
Gesamt   68,54 EUR
 

Beispiel 40: Vollstreckung einer Umgangsregelung mit Termin

Das Gericht erlässt eine Regelung zum Umgang. Die Kindesmutter hält sich nicht daran, so dass ein Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter eingeleitet wird. Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem FamG. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR fest.

Jetzt entsteht gem. Nr. 3310 VV auch eine 0,3-Terminsgebühr.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 140,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,71 EUR
Gesamt   167,31 EUR
 

Rz. 47

Es muss sich aber auch hier um einen gerichtlichen Termin handeln. Bloße Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens reichen nicht aus, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV nicht anwendbar ist.

 

Beispiel 41: Ordnungsgeldverfahren mit außergerichtlicher Besprechung

In einem Ordnungsgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Anordnung nach § 2 GewSchG (Wert: 1.500,00 EUR) besprechen sich die Anwälte außergerichtlich. Eine Einigung wird nicht erzielt. Daraufhin wird der Antrag zurückgenommen.

Da kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Die Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV gilt auch hier nicht.[22]

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   34,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   6,90 EUR
  Zwischensumme 41,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,87 EUR
Gesamt   49,27 EUR
 

Rz. 48

Neben der Teilnahme an Terminen zur mündlichen Verhandlung wird die Terminsgebühr auch durch die Teilnahme an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgelöst.

 

Beispiel 42: Teilnahme am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

Der Anwalt der Ehefrau nimmt am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft teil, um dem Ehemann ergänzende Fragen zu stellen. Die zu vollstreckende Forderung beläuft sich auf 4.000,00 EUR.

Das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft ist kein Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne, da es nicht der Beitreibung der Forderung dient, sondern dazu, Auskunft über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Dennoch wird der in diesem Verfahren tätige Anwalt nach den Nrn. 3309 ff. VV vergütet. Hier kann auch eine Terminsgebühr anfallen, wenn der Anwalt am Termin teilnimmt.

Der Gegenstandswert richtet sich auch hier nach dem Wert der Forderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. RVG). Zu beachten ist allerdings der Höchstwert des § 25 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. RVG von 2.000,00 EUR (siehe oben Rdn 30).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   45,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   45,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,00 EUR
  Zwischensumme 108,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,52 EUR
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