Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 24
Nicht vertretbare Handlungen werden durch die Androhung, Verhängung und Durchsetzung von Ordnungsgeldern, oder Ordnungshaft vollstreckt (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO).
Rz. 25
Duldungs- und Unterlassungsansprüche werden durch die Androhung, Verhängung und Durchsetzung von Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft vollstreckt (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 890 ZPO).
Rz. 26
Sowohl bei der Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen als auch von Duldungen oder Unterlassungen richtet sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Gläubigers, also dem Erfüllungsinteresse und damit nach dem Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Bei Formulierung in § 25 Nr. 3 RVG, wonach sich der Gegenstandswert nach "dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat", richtet, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache. Die Höhe eines im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Ordnungsmittels ist für das Interesse ohne Bedeutung. Der Wert des Ordnungsmittels ist lediglich für die anschließende Vollstreckung des Ordnungsmittels selbst maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) (siehe Beispiel 26).
Beispiel 22: Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds, Auskunft
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser zur Erteilung der Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen verpflichtet worden ist. Das Gericht hat den Verfahrenswert des Auskunftsverfahrens auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zur Durchsetzung des Anspruchs wird im Ordnungsgeldverfahren ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR verhängt.
Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des verhängten Ordnungsgelds, sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG) und beläuft sich somit auf 5.000,00 EUR.
Beispiel 23: Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds, Unterlassung
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser verpflichtet worden ist, es zu unterlassen, die vormalige Ehewohnung zu betreten (Anspruch nach § 1 GewSchG). Da sich der Ehemann daran nicht hält, leitet die Ehefrau zur Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs ein Ordnungsgeldverfahren nach § 96 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 890 ZPO ein.
Der Gegenstandswert richtet sich auch hier nicht nach der Höhe des zu verhängenden Ordnungsgelds, sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG) und beläuft sich somit auf gem. § 49 Abs. 1 FamGKG auf 2.000,00 EUR.
Rz. 27
Auch hier gilt ein geringerer Wert, wenn als Vollstreckungstitel eine einstweilige Anordnung zugrunde liegt, die eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hatte. Es ist nur auf den geringeren Wert der einstweiligen Anordnung abzustellen.
Beispiel 24: Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds, Unterlassung aufgrund einstweiliger Anordnung
Wie vorangegangenes Beispiel 23. Die Verpflichtung zur Unterlassung ist jedoch aufgrund einer einstweiligen Anordnung ergangen. Das Gericht hat den Verfahrenswert gem. § 41 FamGKG auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Der Gegenstandswert der Vollstreckung richtet sich jetzt nur nach dem Wert von 1.500,00 EUR.
Rz. 28
Die gleichen Bewertungen gelten auch dann, wenn das Gericht von Amts wegen nach § 35 FamFG ein Ordnungsgeldverfahren einleitet.
Beispiel 25: Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds von Amts wegen
Die Ehefrau hat trotz mehrmaliger Aufforderungen die Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht ausgefüllt und zurückgeschickt. Daraufhin droht das Gericht nach § 35 FamFG die Verhängung eines Ordnungsgelds an.
Der Gegenstandswert richtet sich auch hier nicht nach der Höhe des zu verhängenden Ordnungsgelds, sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs. Da der Auskunftsanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit 500,00 EUR zu bewerten ist (§ 50 Abs. 2 FamGKG), beläuft sich der Gegenstandswert somit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf diesen Betrag.
Beispiel 26: Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgeldes und anschließende Vollstreckung des Ordnungsgelds
Nach Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses in Höhe von 1.000,00 EUR erteilt der Gläubiger dem Anwalt den Auftrag, das Ordnungsgeld zu vollstrecken.
Jetzt liegen zwei Vollstreckungsangelegenheiten vor. Für das Ordnungsgeldverfahren gilt der Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Bei dem Verfahren auf Beitreibung des Ordnungsgelds handelt es sich dagegen um eine gewöhnliche Forderungsbeitreibung, so dass hierfür nach (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) der Wert des Ordnungsgelds gilt, hier also 1.000,00 EUR.