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Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) soll nicht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung zu bemessen sein, sondern mit einem Bruchteil, weil die Sicherungsvollstreckung nur der vorläufigen Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners und nicht der Befriedigung des Gläubigers dient.[17]

[17] OVG Sachsen-Anhalt AGS 2013, 65 = NVwZ-RR 2012, 703 = RVGreport 2012, 473 = RVGprof. 2013, 2.

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