An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
der Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
den eingetragenen Verein _________________________,
vertreten durch den Vorstand _________________________
– Beklagten –
wegen Feststellung des Erbrechts.
In Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und bitte um Anberaumung eines frühen ersten Termins, in dem ich folgenden Antrag stellen werde:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Vollerbin ihrer am _________________________ in _________________________ verstorbenen Mutter, Frau _________________________, geboren am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, ist.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Löschung des im Grundbuch von _________________________ (genaue Beschreibung) in Abt. II Nr. _________________________ eingetragenen Nacherbenvermerks zu bewilligen.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Die Klägerin klagt auf Feststellung, dass sie Vollerbin der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________ geworden ist, nachdem der in dem Testament vom _________________________ berufene Nacherbe zwischenzeitlich weggefallen ist.
Am _________________________ verstarb die Schwester der Klägerin, Frau _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Die Erblasserin hat in einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hinsichtlich ihres gesamten Vermögens Nacherbfolge angeordnet. Vorerbin ist die Klägerin, als Nacherbe war der Sohn der Erblasserin _________________________ eingesetzt.
Beweis: Beglaubigte Abschriften
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des notariellen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Der Sohn der Erblasserin (Nacherbe) ist nach dem Erbfall, am _________________________, verstorben. Er hinterließ keine Abkömmlinge.
Beweis: Sterbeurkunde des Standesamtes _________________________ vom _________________________ und beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch des Nacherben
Erbe des Sohnes der Erblasserin wurde der Beklagte, ein Verein zur Förderung des _________________________.
Beweis: Beglaubigte Abschriften
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des eigenhändigen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie infolge des Wegfalls des Nacherben Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Ersatznacherben hat die Erblasserin in ihrem notariellen Testament nicht benannt. Abkömmlinge ihres Sohnes, die aufgrund der Ergänzungsregel des § 2069 BGB als Ersatznacherben berufen sein könnten, gibt es nicht. Schließlich hat die Erblasserin die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des Nacherben (§ 2108 Abs. 2 BGB) in Ziff. _________________________ des Testaments ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Nacherbeneinsetzung ist somit durch den Tod des Sohnes der Erblasserin gegenstandslos geworden, die Klägerin demzufolge Vollerbin der Erblasserin. Der Beklagte berühmt sich zu Unrecht der Nacherbenstellung hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin.
(Rechtsanwalt)