An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
der Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen Feststellung des Erbrechts.
In Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und bitte um Anberaumung eines frühen ersten Termins, in dem ich folgenden Antrag stellen werde:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Nacherbin ihrer am _________________________ in _________________________ verstorbenen Mutter, Frau _________________________, geboren am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, ist.
Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte bezüglich des Nachlasses der Frau _________________________ die Rechtsstellung eines nicht befreiten Vorerben hat.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung
Begründung:
Die Klägerin klagt auf Feststellung ihrer testamentarischen Nacherbeneinsetzung.
Am _________________________ verstarb die Mutter der Klägerin. Die Klägerin war das einzige Kind der Erblasserin. Der Vater der Klägerin ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Onkel der Klägerin.
In einem am _________________________ errichteten privatschriftlichen Testament hat die Klägerin folgende Anordnung getroffen:
"Alleinerbe meines gesamten Vermögens soll mein Bruder _________________________ sein. Er erhält die Erbschaft jedoch nur zu treuen Händen und hat sie an meine Tochter _________________________ an deren 21. Geburtstag herauszugeben."
Beweis: Beglaubigte Abschriften
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des eigenhändigen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Die Klägerin ist aufgrund dieses Testaments Nacherbin der Erblasserin. Dies ergibt sich daraus, dass die Erblasserin dem Beklagten und der Klägerin ihren Nachlass zeitlich nacheinander zugewandt hat. Das Erbrecht des Beklagten soll mit dem 21. Geburtstag der Klägerin enden. Bei einer Erbeinsetzung unter einer Bedingung handelt es sich aber immer um die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge.
Der Beklagte ist von den Beschränkungen und Verpflichtungen, welche den Vorerben treffen, nicht befreit. Hierfür spricht die Formulierung in dem Testament, wonach der Beklagte die Erbschaft lediglich "zu treuen Händen" erhält. Die Erblasserin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Vorerbe in seiner Verfügung über die Erbschaft gerade nicht frei sein soll. Sie hat vielmehr das Gegenteil dessen angeordnet, was nach der Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB zu einer Befreiung des Vorerben führt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte, wenn er sich auf die Stellung als befreiter Vorerbe beruft, hierfür die Beweislast trägt (vgl. MüKo/Lieder, BGB, 9. Auflage, § 2136 Rn 2; Soergel/Wegmann, BGB, 14. Auflage 2021, § 2136 Rn 5).
Der Beklagte hat beim Amtsgericht _________________________ als Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Vollerbe der Erblasserin ausweist. Das Erbscheinsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, die Klägerin hat der Erteilung eines Erbscheins unter Hinweis auf ihre oben dargelegte Auffassung widersprochen.
Beweis: Beiziehung der Nachlassakten _________________________ (näher bezeichnet)
Die Klägerin hat somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Stellung als Nacherbin. Es ist unstreitig, dass das beim Nachlassgericht in Gang gesetzte Erbscheinserteilungsverfahren der Erhebung einer Feststellungsklage über das streitige Erbrecht nicht entgegensteht.
(Rechtsanwalt)