An das
Landgericht
– Zivilkammer –
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Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen Schadensersatz.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger macht mit der Klage einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft geltend. Der Beklagte hat zum Nachlass gehörendes Geld nicht mündelsicher, sondern in Währungsoptionsscheinen angelegt, die er nur mit hohem Verlust weiterveräußern konnte.
Der Kläger ist der Enkel des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser den Beklagten, den Vater des Klägers, als Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Dieser hat die Rechtsstellung eines nicht befreiten Vorerben. Nacherbe ist der Kläger. Vor- und Nacherbe haben die Erbschaft angenommen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________
Der Nacherbfall ist zwischenzeitlich mit dem 25. Geburtstag des Klägers eingetreten. Der Beklagte hat den Nachlass auch an den Kläger herausgegeben.
Zu der Vorerbschaft gehörten unter anderem Bundesschatzbriefe, die am _________________________ zur Rückzahlung fällig wurden. Der Rückzahlungsbetrag belief sich auf _________________________ EUR und wurde an den Beklagten überwiesen.
Beweis: |
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Nachlassverzeichnis vom _________________________ |
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Depotauszug vom _________________________ |
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Parteivernehmung des Beklagten |
Der Beklagte, von Beruf Bankkaufmann, hat den Rückzahlungsbetrag in Währungsoptionsscheinen _________________________ (weitere Beschreibung) angelegt. Die Spekulation missglückte, der Beklagte konnte die Optionsscheine am _________________________ nur noch mit großem Verlust zu einem Preis von _________________________ EUR verkaufen.
Beweis: |
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Zeugnis der Frau _________________________ (Mitarbeiterin Bank) |
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Parteivernehmung des Beklagten |
Der Beklagte ist dem Kläger gem. § 2130 Abs. 1 BGB wegen einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Rückzahlungsbetrag aus den fällig gewordenen Bundesschatzbriefen – der als Surrogat (§ 2111 BGB) Teil der Vorerbschaft geworden ist – entgegen der ihn als nicht befreiten Vorerben treffenden Verpflichtung aus § 2119 BGB nicht in mündelsicherer Art und Weise, sondern in hoch spekulativen Papieren angelegt. Für den dadurch entstandenen Schaden hat er einzustehen.
Da er eine ihm von Gesetzes wegen obliegende Verpflichtung – hier zur mündelsicheren Anlage – missachtet hat, kann sich der Beklagte auch nicht auf den Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt nach § 2131 BGB berufen (Staudinger/Avenarius, BGB, Bearb. 2019, § 2131 Rn 3; MüKo/Lieder, BGB, 9. Auflage 2022, § 2131 Rn 2; Soergel/Wegmann, BGB, 14. Auflage 2021, § 2131 Rn 2). Es genügt hier bereits einfache Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Diese ist gegeben, der Beklagte wusste als Bankkaufmann über die Risiken derartiger Anlagenformen Bescheid. Gleichwohl hat er von dem Kauf der Optionsscheine nicht Abstand genommen, wohl weil er sich davon hohe Renditen versprach, die er als Vorerbe – weil Nutzungen der Erbschaft – hätte behalten dürfen.
Der Schaden des Klägers besteht in der Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag der Bundesobligationen und dem noch im Nachlass befindlichen (geringen) Erlös aus dem Verkauf der Währungsoptionsscheine.
(Rechtsanwalt)