An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen mündelsicherer Anlage von Geld.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Rückzahlung der Bundesschatzbriefe Wertpapier-Kennnummer: _________________________, Nennbetrag: _________________________ EUR, ergebenden Erlös (ohne Zinsen) mündelsicher anzulegen.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger erstrebt mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zu der mündelsicheren Anlage von Geld, welches zum Nachlass des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ gehört.
Der Kläger ist der Enkel des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser den Beklagten, den Vater des Klägers, als Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Er hat die Stellung eines nicht befreiten Vorerben. Nacherbe ist der Kläger. Vor- und Nacherbe haben die Erbschaft angenommen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________
Zu der Vorerbschaft gehörten unter anderem folgende Bundesschatzbriefe:
Wertpapier-Kennnummer: _________________________, Nennbetrag: _________________________ EUR.
Beweis: Nachlassverzeichnis vom _________________________
Die Bundesschatzbriefe wurden am _________________________ zur Rückzahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag in Höhe von _________________________ EUR wurde nach den eigenen Bekundungen des Beklagten zwischenzeitlich auf dessen Girokonto bei der X-Bank überwiesen. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger in Anwesenheit von Frau _________________________ erklärt, er beabsichtige vorerst nicht, das Geld wieder anzulegen, er wolle es lieber auf dem Girokonto jederzeit verfügbar haben. Trotz einer eindeutigen Aufforderung des Klägers, das Geld umgehend mündelsicher anzulegen, beharrte der Beklagte auf seinem Standpunkt.
Beweis: |
Zeugnis der Frau _________________________ Parteivernehmung des Klägers/des Beklagten |
Der Beklagte ist nach § 2119 BGB verpflichtet, das der Vorerbschaft unterfallende Geld in mündelsicherer Art und Weise anzulegen. Dies gilt auch für – wie hier – nach dem Erbfall als Surrogate zur Vorerbschaft gelangte Beträge. Die Verpflichtung des Vorerben zur mündelsicheren Anlage besteht im Übrigen unabhängig von einer entsprechenden Aufforderung durch den Nacherben.
Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte trotz einer Aufforderung des Klägers nicht bereit erklärt, eine mündelsichere Anlage des Rückzahlungsbetrages vorzunehmen. Hierzu ist er aber nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, die sich objektiv an wirtschaftlichen Kriterien und nicht an den persönlichen Verhältnissen und Bedürfnissen des Vorerben zu orientieren hat, verpflichtet. Dies gilt insbesondere angesichts der Höhe des zurückgezahlten Betrages (_________________________ EUR). Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte diesen Betrag kurzfristig zur Verwaltung der Vorerbschaft benötigt, zumal der Nachlass im Wesentlichen aus Wertpapieren besteht und größere Aufwendungen – wie diese etwa bei Grundeigentum anfallen können – hier nicht zu erwarten sind.
Der Kläger behält sich ausdrücklich vor, die Klage um einen Antrag auf Sicherheitsleistung (§ 2128 BGB) zu erweitern, sollte sich der Beklagte weiterhin beharrlich weigern, den auf seinem Girokonto gebuchten Rückzahlungsbetrag mündelsicher anzulegen.
(Rechtsanwalt)