An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen Zustimmung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Markung _________________________ Flst.-Nr. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, Bestandsverzeichnis Nr. _________________________, auf Herrn _________________________ zu erteilen und die Umschreibung des Eigentums an dem bezeichneten Grundstück auf Herrn _________________________ zu bewilligen.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger erstrebt mit der Klage die Zustimmung des Beklagten als Nacherben des am _________________________ verstorbenen _________________________ zu der Eigentumsübertragung an einem der Vorerbschaft unterfallenden Grundstück. Die Verfügung ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich.
Der Kläger ist der Bruder des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Der Erblasser hat den Kläger in einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament als Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Er hat die Stellung eines nicht befreiten Vorerben. Nacherbe ist der Beklagte, ein Neffe des Klägers.
Beweis: |
Beglaubigte Abschrift des Erbscheins vom _________________________, ausgestellt vom Nachlassgericht _________________________ |
Vor- und Nacherbe haben die Erbschaft angenommen.
Teil der Vorerbschaft ist das Grundstück _________________________. Es handelt sich dabei um Bauland. Der Kläger hat durch notariellen Kaufvertrag vom _________________________ dieses Grundstück an die Firma Bauträger GmbH zu einem Preis von _________________________ EUR veräußert. Der Vertragsschluss erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Nacherben zu der beabsichtigten Eigentumsübertragung.
Beweis: |
Beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom _________________________, beurkundet von Notar _________________________ unter UR-Nr. _________________________ |
Der vereinbarte Kaufpreis entspricht dem tatsächlichen Wert des Grundstücks.
Beweis: Sachverständigengutachten
Der Kläger benötigt den Erlös des Grundstückverkaufs zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Der Erblasser betrieb ein Autohaus mit 40 Mitarbeitern in der Rechtsform einer Einzelfirma. Der Kläger führt dieses Unternehmen fort. Noch zu Lebzeiten des Erblassers wurde ein Neubau, einhergehend mit einer wesentlichen Erweiterung der Betriebsstätte in X-Dorf geplant, ein entsprechendes Grundstück erworben und mit dem Bau begonnen. Während der Bauausführung verstarb der Erblasser. Nunmehr sind offene Handwerkerrechnungen für Leistungen, die nach dem Tod des Erblassers in Auftrag gegeben und ausgeführt wurden, in Höhe von _________________________ EUR sowie Erschließungskosten in Höhe von _________________________ EUR aufgrund des Bescheides der Gemeinde X-Dorf vom _________________________ zu begleichen.
Beweis: |
Rechnung vom _________________________ Bescheid der Gemeinde X-Dorf vom _________________________ |
Zum Ausgleich dieser Forderung ist der Verkauf des oben genannten Grundstücks erforderlich. Liquide Mittel in der benötigten Größenordnung stehen dem Autohaus nicht zur Verfügung. Sie sind auch im Übrigen Nachlass des Erblassers nicht vorhanden.
Beweis: |
Jahresabschluss des Autohauses zum _________________________ (Datum) Bestandsverzeichnis des Nachlasses vom _________________________ |
Der Beklagte ist nach § 2120 Abs. 1 BGB zur Zustimmung zu dem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks verpflichtet. Die Eingehung der genannten Verbindlichkeiten war erforderlich, um den noch von dem Erblasser begonnenen Neubau zu Ende zu führen. Ein Abbruch des Bauvorhabens wäre mit hohen Verlusten verbunden gewesen. Der Verkauf des Grundstücks stellt deshalb auch unter Berücksichtigung des Substanzerhaltungsinteresses des Nacherben die einzige mögliche Entscheidung dar, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Demgegenüber wäre beispielsweise eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der offenen Verpflichtungen keine taugliche Alternative. Die Kreditlinie des Autohauses bei den Banken...