Rz. 221

Muster 14.34: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung

 

Muster 14.34: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

_________________________[247]

Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gem. §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB

In der Vollstreckungssache

_________________________ ./. _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,

1. bezüglich des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, die gerichtliche Verwaltung anzuordnen,
2. den Schuldner zu verpflichten, sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände gemäß dem beiliegenden Bestandsverzeichnis vom _________________________ (z.B. Verzeichnis nach § 2127 BGB) an den Verwalter herauszugeben.[248]
3. Ich rege an, Herrn _________________________ (Nacherbe!) zum Verwalter zu bestellen.

Begründung:

Der Gläubiger ist Nacherbe, der Schuldner nicht befreiter Vorerbe des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________.

Der Schuldner wurde durch Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, verurteilt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR zu erbringen. Zugleich wurde ihm eine Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung von _________________________ Wochen, beginnend mit Rechtskraft des Urteils, gesetzt. Das Urteil ist seit _________________________ rechtskräftig. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist beigefügt.

Der Schuldner hat innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheitsleistung erbracht. Der Gläubiger kann deshalb gem. § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 BGB die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung verlangen.

Der Gläubiger regt an, ihn selbst zum Verwalter zu bestimmen. Dies ist zulässig (vgl. § 1052 Abs. 2 S. 2 BGB).

Der gerichtlichen Verwaltung unterliegen folgende Grundstücke: _________________________ (vgl. das beigefügte Bestandsverzeichnis vom _________________________). Das Gericht wird gebeten, insoweit das Grundbuchamt um Eintragung der Verfügungsbeschränkung zu ersuchen (§ 38 GBO, §§ 146, 19 ZVG).

(Rechtsanwalt)

[247] Zur Zuständigkeit: § 764 ZPO; vgl. Grüneberg/Weidlich, § 2129 Rn 1.
[248] Sofern die Nachlassgegenstände in dem Beschluss zur Verwalterbestellung aufgeführt sind, kann dieser als Vollstreckungstitel für die Herausgabe des Nachlasses dienen. Andernfalls muss das Gericht einen geeigneten Ergänzungsbeschluss fassen (§ 1052 Abs. 2 BGB, §§ 150, 152 ff. ZVG).

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