1. Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 52
Dem Schutz des Vorerben vor Ersatzansprüchen des Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls dient § 2122 S. 1 BGB. Danach kann der Vorerbe den tatsächlichen Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch einen oder mehrere Sachverständige feststellen lassen.
Das Feststellungsverlangen kann sich auch auf einzelne Sachen beschränken, nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände. Damit scheiden Rechte als zu kontrollierende Gegenstände aus.
Der Nacherbe hat nach § 809 BGB das Recht, die zum Nachlass gehörenden Sachen zu besichtigen.
b) Verfahren und Kosten
Rz. 53
Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 410 Nr. 2, 412 Nr. 2, 414 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, § 411 Abs. 2 S. 1 FamFG. Durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann auch die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden, § 411 Abs. 2 S. 2 FamFG.
Rz. 54
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, hier also der Vorerbe (vgl. § 2122 S. 1 BGB).
Gerichtskosten: § 34 GNotKG i.V.m. KV 15212 GNotKG.
c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
Rz. 55
Muster 14.6: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
Muster 14.6: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Az. _________________________
Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn _________________________ an.
In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen.
Begründung:
Die Erblasserin, Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, ist am _________________________ gestorben. Das Nachlassgericht hat am _________________________ unter Az. _________________________ das notarielle Testament der Erblasserin vom _________________________ eröffnet. Folgende Urkunden (Sterbeurkunde, Testament und Eröffnungsprotokoll) liegen dem Nachlassgericht bereits vor, so dass ich darauf Bezug nehme: _________________________
Mein Mandant ist Sohn der Erblasserin. Aufgrund des notariellen Testaments vom _________________________ ist er Vorerbe bezüglich des gesamten Nachlasses der Erblasserin, Nacherben sind seine Kinder, _________________________ und _________________________.
Das Recht meines Mandanten, die Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen zu verlangen, ergibt sich aus § 2122 S. 1 BGB. Der Antrag wird ausdrücklich auf die Feststellung des Zustands folgender, der Vorerbschaft unterfallender Sachen beschränkt:
▪ |
Grundstück bebaut mit einem Einfamilienhaus, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, Bestandsverzeichnis Nr. _________________________, Markung _________________________, _________________________-Straße, Flst.-Nr. _________________________. |
▪ |
Sammlung von Oldtimer-Fahrzeugen, untergestellt in _________________________. |
Als Sachverständige schlage ich für das Grundstück Frau _________________________ und für die Oldtimer-Fahrzeuge Herrn _________________________ vor.
Der Wert des zu begutachtenden Teils des Nachlasses beträgt ca. _________________________ EUR.
(Rechtsanwalt)
2. Zustimmung des Nacherben zu Verwaltungsmaßnahmen
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 56
Der Vorerbe ist grundsätzlich zur Verfügung über den Nachlass befugt, § 2112 BGB. Diese Befugnis erfährt im Interesse des Nacherben allerdings erhebliche Einschränkungen (§§ 2113 f., 2116–2118 BGB). Als Korrektiv ist der Nacherbe gem. § 2120 BGB verpflichtet, seine Zustimmung zu solchen (auch einseitigen) Verfügungen des Nacherben zu erteilen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.
Von Bedeutung ist für die Praxis insbesondere die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den nicht befreiten Vorerben. Demgegenüber bedürfen im Rahmen einer befreiten Vorerbschaft nur unentgeltliche Verfügungen (§§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB) der Zustimmung des Nacherben.
aa) Anwendungsbereich
Rz. 57
(1) Auf Verpflichtungsgeschäfte, die auf die Eingehung einer genehmigungsbedürftigen Verfügung gerichtet sind, ist § 2120 BGB entsprechend anzuwenden. Dies dient der Klarstellung, ob die beabsichtigte Verfügung wirksam ist und auch der Nacherbe für die entstehende Nachlassverbindlichkeit haftet.
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