Rz. 87
Nach dem Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft herauszugeben (§ 2130 Abs. 1 BGB). Tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein, trifft die Verpflichtung seine Erben. Da Vorerbe und Nacherbe zeitlich nacheinander Erben sind (§ 2100 BGB), findet zwischen ihnen eine Erbauseinandersetzung nicht statt. Gleichwohl gibt es eine Reihe aus der Abwicklung der Vorerbschaft resultierende Ansprüche, die der Vorerbe gegenüber dem Nacherben geltend machen kann.
1. Duldung der Wegnahme eingebrachter Einrichtungen
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 88
Der Vorerbe ist gem. § 2125 Abs. 2 BGB berechtigt, Einrichtungen wegzunehmen, mit denen er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat. Unter dem Begriff der Einrichtung ist eine Sache zu verstehen, die mit einer anderen körperlich verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zwecken dient. Hierunter fallen zum Beispiel Einbauschränke, Holzvertäfelungen, Öfen, Beleuchtungsanlagen, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Nachlassgrundstücks geworden sind.
Rz. 89
Streitig und bislang obergerichtlich nicht entschieden ist die Frage, ob das Wegnahmerecht auch greift, wenn der Vorerbe die Sache dem Inventar eines Nachlassgrundstücks nach § 2111 Abs. 2 BGB einverleibt hat. Nach der vermittelnden Auffassung von Wegmann ist dies zumindest in den Fällen zu bejahen, in denen die Anschaffung der Inventarstücke aus Eigenmitteln des Vorerben erfolgte und bei einer Versagung des Wegnahmerechts keine Ersatzansprüche nach §§ 2124, 2125 Abs. 1 BGB bestehen, da andernfalls das Wegnahmerecht des § 2125 Abs. 2 BGB weitgehend leerlaufen würde.
Rz. 90
Der Vorerbe ist zur Wegnahme nicht verpflichtet, der Nacherbe kann auch nicht unter Hinweis auf das Wegnahmerecht seine Ersatzpflicht nach §§ 2124, 2125 Abs. 1 BGB verneinen. Die Wegnahme ist deshalb aus Sicht des Vorerben vor allem dann sinnvoll, wenn ihm kein Verwendungsersatzanspruch zusteht, beispielsweise weil eine Verwendung nicht den strengen Anforderungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 2125 Abs. 1 i.V.m. § 683 BGB) genügt.
b) Verfahren
Rz. 91
Solange der Vorerbe Besitz an der Sache hat, steht ihm ein Trennungsrecht, bei wesentlichen Bestandteilen eines Nachlassgegenstandes zugleich ein Aneignungsrecht zu. Dabei ist zu beachten, dass der Vorerbe auch nach dem Eintritt des Nacherbfalls – obwohl er aufhört, Erbe zu sein (§ 2139 BGB) – noch berechtigter Besitzer des Nachlasses ist. Denn nach einhelliger Meinung geht der Nachlassbesitz nach § 857 BGB nur an den Sachen auf den Nacherben über, an denen der Vorerbe keinen Verkehrsbesitz, also keine tatsächliche Gewalt, erlangt hatte. Auch wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, entsteht Erbenbesitz nur beim Erben des Vorerben, nicht beim Nacherben. Der Besitzübergang erfolgt durch die Herausgabe des Nachlasses gem. § 2130 Abs. 1 BGB.
Rz. 92
Nach dem Besitzübergang besteht nach § 258 S. 2 BGB ein dinglicher Anspruch gegen den Nacherben auf Gestattung der Wegnahme.
Rz. 93
Der Vorerbe ist im Gegenzug zur Wegnahme verpflichtet, die Sache auf seine Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, § 258 S. 1 BGB. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 251 Abs. 1 BGB analog). Dem Nacherben steht ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273 f. BGB) zu, bis der Vorerbe ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet hat.
c) Checkliste: Wegnahme von Einrichtungen
Rz. 94
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Sachliche Zuständigkeit |
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Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO |
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Wer ist Kläger: Vorerbe |
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Wer ist Beklagter: Nacherbe(n) |
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Gegenstand wurde von dem Vorerben eingebracht/aus Eigenmitteln des Vorerben finanziert |
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Besteht ein Verwendungsersatzanspruch?
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Ist dessen Geltendmachung der Wegnahme vorzuziehen? |
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Zurückbehaltungsrecht des Nacherben wegen Instandsetzungsmaßnahmen? |
d) Muster: Aufforderungsschreiben Vorerbe an Nacherbe wegen Duldung der Wegnahme von Einrichtungen
Rz. 95
Muster 14.14: Aufforderungsschreiben Vorerbe an Nacherbe wegen Duldung der Wegnahme von Einrichtungen
Muster 14.14: Aufforderungsschreiben Vorerbe an Nacherbe wegen Duldung der Wegnahme von Einrichtungen
An
Herrn _________________________
_________________________
Hiermit zeige ich die anwaltliche Vertretung von Frau _________________________ an....