An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des Herrn _________________________
– Antragstellers –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
1. |
Bezüglich des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, wird die vorläufige gerichtliche Verwaltung angeordnet. Die §§ 2128, 2129, 1052 BGB gelten für die vorläufige Verwaltung entsprechend. Die Anordnung endet _________________________ (entsprechend Fristsetzung im Urteil) Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________. |
2. |
Dem Antragsgegner wird untersagt, über den Nachlass zu verfügen. |
3. |
Zum vorläufigen Verwalter wird Herr _________________________ (Antragsteller = Nacherbe) bestellt. |
4. |
Dem Antragsgegner wird geboten, sämtliche zum Nachlass gehörende Gegenstände gemäß dem beiliegende Bestandsverzeichnis vom _________________________ an den vorläufigen Verwalter herauszugeben. |
Begründung:
Der Antragsteller erstrebt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 938, 940 ZPO die Sicherung seiner Rechte als Nacherbe an dem Nachlass des _________________________.
Der Antragsteller ist alleiniger Nacherbe des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Vorerbe ist der Antragsgegner, ein Onkel des Antragstellers. Er hat die Rechtsstellung eines nicht befreiten Vorerben.
Glaubhaftmachung: |
Beglaubigte Abschriften |
|
– |
des notariellen Testaments vom _________________________ |
|
– |
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der Vorerbschaft hat das Landgericht _________________________ den Antragsgegner durch Urt. v. _________________________, Az. _________________________, gem. § 2128 BGB zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR verurteilt. Zugleich wurde dem Antragsgegner für die Erbringung der Sicherheit eine Frist von _________________________ Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Glaubhaftmachung: Ausfertigung des Urteils des Landgerichts _________________________ vom _________________________
Der Antragsgegner hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Er hat bislang keine Sicherheitsleistung erbracht.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _________________________
Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hat der Antragsgegner damit begonnen, der Vorerbschaft unterliegende Gegenstände zu veräußern und den Erlös im Spielcasino für sich zu verbrauchen. Gegenüber der Mutter des Antragstellers hat der Antragsgegner den soeben geschilderten Sachverhalt bestätigt und erklärt, er werde dafür sorgen, dass bis zum Ende des Prozesses bei ihm nichts mehr zu holen sei.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Frau _________________________
Zur Rechtslage:
Der Antragsteller ist gem. §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB berechtigt, nach Rechtskraft des die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung aussprechenden Urteils und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung zu beantragen.
Daneben kann der Nacherbe aber im Wege der einstweiligen Verfügung schon vor der rechtskräftigen Verurteilung und vor dem Ablauf der für die Sicherheitsleistung zu setzenden Frist im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung einer vorläufigen Verwaltung beantragen, sofern dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint (Staudinger/Avenarius, BGB, Bearb. 2019, § 2128 Rn 13, 17 m.w.N.; MüKo/Lieder, BGB, 9. Auflage 2022, § 2128 Rn 9).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der Bekundungen des Antragsgegners gegenüber der Mutter des Antragstellers spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner – solange er die Möglichkeit dazu hat – wesentliche Teil der Erbschaft verschleudern und dadurch das auf Erhaltung des Stammes der Erbschaft gerichtete Interesse des Nacherben beeinträchtigen wird. Dem kann wirksam nur begegnet werden, indem dem Antragsgegner die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen wird.
In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Landgerichts im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vorzugehen ...