Rz. 3

Der Ausschluss eines Widerrufs ist nur in engen Grenzen möglich. Nach h.A. ist der Ausschluss der Widerruflichkeit durch einseitigen Verzicht des Vollmachtgebers nicht wirksam. Dieser muss, um Wirksamkeit zu erlangen, vertraglich zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem festgehalten werden.[2]

 

Rz. 4

Aus dem Umstand, dass eine Vollmacht einem besonderen Interesse des Bevollmächtigten dient, kann deren Unwiderruflichkeit hergeleitet werden.[3] Beispielsweise, wenn sie den Bevollmächtigten absichern soll, weil er einen Anspruch auf Vollzug eines Kausalgeschäfts (Auflassungsvollmacht) hat.[4] Ein Widerruf aus wichtigem Grund ist aber auch bei Vorliegen einer unwiderruflichen Vollmacht immer möglich.[5] Ob ein wichtiger Grund zum Widerruf vorliegt, ist ebenfalls nach Maßgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu beurteilen.

[2] Grüneberg/Ellenberger, § 168 Rn 6; BGH, Urt. v. 26.2.1988 – V ZR 231/86, DNotZ 1989, 84.
[3] BGH, Urt. v. 13.12.1990 – III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 441; Grüneberg/Ellenberger, § 168 Rn 6; Jauernig/Mansel, § 168 Rn 6. Siehe zur Dogmatik der unwiderruflichen Vollmacht, Bayer, DNotZ 2020, 373 ff.
[4] BGH, Urt. v. 13.11.1964 – V ZR 179/62, WM 1965, 107; OLG Schleswig v. 17.4.1963 – 2 W 20/63, MDR 63, 675; KG, Beschl. v. 17.9.2019 – 1 W 163/19, 1 W 164/19, BeckRS 2019, 34349 Rn. 27; LG Itzehoe, Beschl. v. 9.6.2004 – 4 T 192/04.
[5] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 168 Rn 16.

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