Rz. 39

Gemäß § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben (§ 175 BGB) oder für kraftlos erklärt (§ 176 BGB) worden ist. Unter der Rückgabe der Vollmachtsurkunde ist die Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten zu verstehen. Der Vollmachtgeber kann den Rechtsschein aber auch durch einen Widerruf der Vollmacht dem jeweiligen Erklärungsempfänger gegenüber beseitigen (§ 173 BGB).

Wird eine Vollmacht nur teilweise widerrufen, kann gem. § 175 BGB nicht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangt werden, sondern nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks über den teilweisen Widerruf.[72]

[72] OLG München, Beschl. v. 30.4.2009 – 33 Wx 81/09, NJW-RR 2009, 1379; AG Unna, Beschl. v. 24.1.2014 – 7 XVII 339/11, BeckRS 2015, 15234; DNotI-Report 2021, 105 (106).

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