Rz. 36

Ein (Kontroll-)Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen worden ist.[63] Diese Befugnis beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Kontrollbetreuer wie auch dem Regelbetreuer als eigener Aufgabenkreis zugewiesen werden.[64] Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist gemäß der Rechtsprechung des BGH[65] nur zulässig, wenn ein Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts muss dem Betreuer, entgegen der aktuellen BGH-Rechtsprechung, ein eigenständiger Aufgabenkreis für den Widerruf nicht mehr zugewiesen werden. Ab dem 1.1.2023 erstreckt sich die Vertretungsmacht des Betreuers auf alle in seinen Aufgabenkreis fallenden Tätigkeiten.[66] Der Betreuer darf gem. § 1820 Abs. 5 BGB eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Mildere Maßnahmen zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten dürfen nicht als geeignet erscheinen. Im Gegenzug wird der Vollmachtswiderruf allerdings genehmigungsbedürftig, § 1820 Abs. 5 BGB.

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