Rz. 34
Auch im Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz besteht kein Versicherungsschutz bei Vorliegen eines allgemeinen Risikoausschlusses nach § 3 ARB 2010.
Rz. 35
In Betracht kommen im Wesentlichen:
▪ | Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden – § 3 Abs. 1c ARB 94/2008/2010. Zumindest eine Rechtsschutzversicherung verzichtet auf diesen Ausschluss (siehe auch § 7 Rn 40 f.); |
▪ | das Baurisiko nach § 3 Abs. 1d ARB 2010 (siehe auch § 7 Rn 42); |
▪ | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen steuerlicher Bewertung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie in Verfahren wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung, wie z.B. die Kanalbenutzungsgebühr – § 3 Abs. 2i ARB 2010; |
▪ | Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten – § 3 Abs. 3d ARB 2010 (siehe auch § 7 Rn 127). |
▪ | Soweit gegen den Grundstückseigentümer Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der Streupflicht oder wegen anderer Verstöße gegen die Verkehrssicherheit geltend gemacht werden, besteht wegen § 3 Abs. 2a ARB 2010 kein Rechtsschutz. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist nicht versichert. |
Zu den allgemeinen Risikoausschlüssen siehe im Einzelnen unter § 7 – Risikoausschlüsse (vgl. § 7 Rn 1 ff.).
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