Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 6
Die Zwangsvollstreckung aus einem Duldungs- oder Unterlassungstitel setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung (siehe § 2) vorliegen.
Rz. 7
Insoweit muss ein Titel vorliegen, der eine Verpflichtung zu einem Dulden oder Unterlassen begründet. Unterlassen ist jedes untätige Verhalten, das einen Kausalverlauf nicht beeinflusst. Dulden ist ein Unterfall des Unterlassens und bedeutet ebenfalls ein untätiges Verhalten, aber bezogen auf die Vornahme einer Handlung, die ein anderer im Einflussbereich des Schuldners vornehmen will. Als Titel mit solcher Verpflichtung kommen insbesondere in Betracht:
▪ |
Urteile; |
▪ |
einstweilige Verfügungen, vor allem im Urheber- und Wettbewerbsrecht, aber auch solche nach dem Gewaltschutzgesetz; |
▪ |
vollstreckbare Beschlüsse, vor allem in Wohnungseigentumssachen; |
▪ |
Prozessvergleiche; |
▪ |
Anwaltsvergleiche; |
▪ |
Schiedsvergleiche oder Schiedssprüche; |
▪ |
eine nach dem 1.1.1999 errichtete notarielle Urkunde. |
Rz. 8
Der Titel muss als solcher vollstreckbar, d.h. rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Dies bereitet in der Praxis regelmäßig keine Probleme. Zum Beginn der Zwangsvollstreckung muss der Titel gemäß § 750 ZPO zugestellt sein. Dabei ist ggf. § 798 ZPO zu beachten.
Rz. 9
In der Praxis fehleranfällig ist die Voraussetzung, dass der Titel auch vollstreckungsfähig sein muss. Vollstreckungsfähig ist ein Titel nur dann, wenn er seinem Inhalt nach so bestimmt ist, dass eine Vollstreckung aus ihm überhaupt in Betracht kommt. Die Unterlassungs- oder Duldungspflicht muss verständlich und ausreichend konkret gefasst sein. Der Unterlassungstitel muss die zu unterlassende Einwirkung, d.h. jedes untätige Verhalten, das einen bestimmten Kausalverlauf nicht beeinflusst, so genau beschreiben, dass im Vollstreckungsverfahren geprüft werden kann, ob das Unterlassungsgebot verletzt worden ist, sodass eine reine Wiederholung des Gesetzestextes regelmäßig zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der Unterlassungsverpflichtung nicht ausreichend ist. Für die Parteien und das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan muss die zu unterlassende Handlung also so konkret bezeichnet sein, dass das Verfahren über die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen einer behaupteten Zuwiderhandlung kein neues Erkenntnisverfahren über den Unterlassungsanspruch unter dem Deckmantel des Vollstreckungsverfahrens wird. Unerheblich ist dabei allerdings, ob das Verhalten im Schuldtitel positiv oder negativ formuliert ist.
Rz. 10
Hinweis
Auch hier zeigt sich, dass die Zwangsvollstreckung schon im Erkenntnisverfahren beginnt. Der Gläubiger muss sich schon bei der Fassung seiner Anträge bewusst machen, welche konkrete Handlung zu unterlassen oder zu dulden ist und wie diese umschrieben werden kann, damit ein Verstoß gegen die Verpflichtung mit den üblichen Beweismitteln auch tatsächlich konkret nachgewiesen werden kann. Dabei wird er auch abzuwägen haben, ob im Kern nicht doch ein aktives Handeln gefordert ist. In diesem Fall wird er – eventuell auch zusätzlich – einen Antrag auf Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung zu stellen haben (siehe dazu nachfolgend).
Rz. 11
Zur Auslegung der titulierten Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung kann neben dem Wortlaut des Tenors in der Hauptsache allerdings auch auf die Entscheidungsgründe des letztendlich entscheidenden Gerichts zurückgegriffen werden. Auf andere Urkunden außerhalb des Titels, etwa die Klageschrift oder sonstige Schriftsätze im Ausgangsverfahren, darf dagegen nicht zurückgegriffen werden. Eine Ausnahme muss allerdings dann gelten, wenn ein Unterlassungstitel ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe vorliegt. In diesem Fall darf auch auf die Antrags- bzw. Klageschrift zugegriffen werden.
Rz. 12
Checkliste von Einzelfällen aus der Rechtsprechung: Bestimmtheit bei Duldungs-/Unterlassungstitel
Bestimmt ist:
▪ |
die Verurteilung des Schuldners, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Gläubigers nur außerhalb der Zeit von … bis …, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich zu hören ist; |
▪ |
die Verurteilung des Schuldners, zu dulden, dass der Gläubiger Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an einer auf dem Grundstück des Schuldners befindlichen Trafostation nebst den dorthin führenden Kabel in betriebsbedingtem Umfange durchführt; |
▪ |
die Verurteilung des Schuldners, es zu unterlassen, Musik in einer die Zimmerlautstärke übersteigenden Lautstärke zu hören; |
▪ |
die Verurteilung des Schuldners, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Polohemden mit der Bezeichnung XY anzubieten, sowie auf Rechnungen, Ankündigungen oder dergleichen das Zeichen XY anzubringen; |
▪ |
die Verurteilung, "den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen"; |
▪ |
die Verurteilung, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass Lärmeinwirkungen von einem Grundstück erfolgen; |
▪ |
die Ve... |