Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 124
Soweit die Androhung eines Ordnungsmittels bereits im Vollstreckungstitel selbst enthalten ist, kann diese nur mit den Rechtsmitteln gegen diesen Titel angegriffen werden.
Rz. 125
Die isolierte Androhung der Festsetzung von Ordnungsmitteln, die Festsetzung selbst und die – kombinierte oder isolierte – Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit stellen sich für den Schuldner als Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren dar, da der Schuldner nach § 891 ZPO zum Antrag des Gläubigers in beiden Fällen zu hören ist. Gegen diese Entscheidungen findet damit die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt. Unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO, d.h. der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht, ist auch die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet.
Rz. 126
Auch dem Gläubiger steht die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu, wenn seine Anträge auf Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsmittels sowie auf Verurteilung des Schuldners zur Bestellung einer Sicherheitsleistung nach § 890 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden, da auch die Antragszurückweisung grundsätzlich eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung darstellt (vgl. zur Abgrenzung Entscheidung/Maßnahme § 16). Darüber hinaus kann er auch mit der sofortigen Beschwerde vorgehen, wenn er der Auffassung ist, dass das festgesetzte Ordnungsmittel nicht angemessen ist, um tatsächlich eine Beachtung des Unterlassungs- oder Duldungsgebotes in der Zukunft sicherzustellen. Auch hier gilt, dass das Beschwerdegericht nach § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zum BGH zulassen kann.
Rz. 127
Richtigerweise kann der Schuldner auch den Beschluss des Prozessgerichtes, mit dem eine nachträgliche Aufhebung des rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses nach dem rückwirkenden Wegfall des Vollstreckungstitels abgelehnt wird, mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO angreifen.
Rz. 128
Der herrschenden Meinung folgend, jedoch entgegen dem BGH zum durchaus vergleichbaren Fall des § 887 ZPO, kann der Schuldner über den Erfüllungseinwand hinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (Antragsmuster siehe § 16) Geltung verschaffen, soweit er nicht die fehlende schuldhafte Zuwiderhandlung gegen den titulierten Anspruch bestreitet oder geltend macht, die im Duldungstitel verbriefte Duldung erfüllt zu haben. Dabei kann er über den Weg der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO (Antragsmuster siehe § 16) die tatsächliche Durchführung der Ersatzvornahme zunächst verhindern.