Rz. 7
Wie bereits dargestellt ermöglichen drei sich voneinander unterscheidende Fallgruppen (Pflege naher Angehöriger nach § 3 Abs. 1 PflegeZG, Pflege minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG, Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG) eine (vollständige oder) teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, also eine befristete Teilzeittätigkeit (Pflegeteilzeit). Ungeachtet der Unterschiede gelten einige Voraussetzungen für alle drei Fallgruppen gleichermaßen. Das betrifft vor allem den grundsätzlich begünstigten Personenkreis und die Begrifflichkeiten des nahen Angehörigen und der Pflegebedürftigkeit.
I. Begünstigter Personenkreis
Rz. 8
Das Pflegezeitgesetz begünstigt nicht nur Arbeitnehmer, sondern "Beschäftigte". § 7 Abs. 1 PflegeZG definiert diesen Begriff des Beschäftigten für Zwecke des Gesetzes und fasst darunter neben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die Auszubildenden sowie die arbeitnehmerähnlichen Personen einschließlich der Heimarbeiter und der ihnen Gleichgestellten. Die hiesige Darstellung bezieht sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; für die übrigen Beschäftigtengruppen können leicht abweichende Regeln, vor allem leicht abweichende Begrifflichkeiten, gelten.
Rz. 9
Eine Wartezeit, also eine Mindestdauer, während der das Arbeitsverhältnis für das Recht auf Pflegezeit/Pflegeteilzeit bestanden haben müsste, besteht nicht – anders als etwa in § 8 Abs. 1 TzBfG.
Rz. 10
Dennoch kann nicht jeder Arbeitnehmer Pflegezeit/Pflegeteilzeit verlangen, denn der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, § 3 Abs. 1 S. 2, ggf. i.V.m. § 3 Abs. 5 S. 3 bzw. § 3 Abs. 6 S. 3 PflegeZG. Für Beschäftigte solcher Kleinunternehmen sieht der Gesetzgeber inzwischen aber die Möglichkeit eines Antrags vor, auf den der Arbeitgeber qualifiziert reagieren muss; § 3 Abs. 6a PflegeZG.
Rz. 11
Da es im Pflegezeitgesetz an einer mit § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG vergleichbaren Regelung zur Zählung von Teilzeitbeschäftigten fehlt, ist die Beschäftigtenzahl wie auch im BEEG und im TzBfG nach Köpfen zu bestimmen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut muss der Schwellenwert beim Arbeitgeber – nicht zwingend im Betrieb – überschritten sein. Immerhin führt die befristete Beschäftigung lediglich zur Vertretung eines (anderen) Arbeitnehmers in Pflegezeit aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 4 PflegeZG nicht zu einem Überschreiten arbeitsrechtlicher Schwellenwerte: Wird der befristet Beschäftigte mitgerechnet, ist der vertretene Arbeitnehmer nicht mitzuzählen.
Rz. 12
Obwohl der Schwellenwert auf den ersten Blick den Schwellenwerten nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG und § 8 Abs. 7 TzBfG zu entsprechen scheint, besteht ein wichtiger Unterschied im Detail, weil es im Pflegezeitgesetz auf die Anzahl der Beschäftigten – nicht der Arbeitnehmer – ankommt, so dass nicht nur betreffend die Anspruchsberechtigung, sondern auch betreffend den Schwellenwert Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mitzurechnen sind.
Rz. 13
Zum Schwellenwert ist die Verteilung der Vortrags- und Beweislast im Prozess etwas strittig. Die Formulierung im Gesetz ("Der Anspruch [...] besteht nicht [...]") weist als Ausnahmeregelung darauf hin, dass ihre Voraussetzungen vom Anspruchsgegner – also vom Arbeitgeber – vorzutragen und zu beweisen sind. Richtig dürfte es dennoch sein, die Darlegungs- und Beweislast – ebenso wie bei der ganz ähnlich formulierten Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG – beim Arbeitnehmer zu sehen und ihm lediglich – auch insoweit wie im Kündigungsschutzgesetz – durch eine abgestufte Vortrags- und Beweislast entgegen zu kommen.
II. Pflegebedürftige nahe Angehörige
Rz. 14
Der Gesetzgeber definiert die nahen Angehörigen in § 7 Abs. 3 PflegeZG abschließend wie folgt:
1. |
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, |
2. |
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, |
3. |
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. |
Rz. 15
Pflegebedürftig ist ein solcher naher Angehöriger nach der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 4 PflegeZG dann, wenn er die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllt. Eine nur drohende Pflegebedürftigkeit (anders formuliert: die voraussichtliche Erfüllung der Voraussetzungen ...