Rz. 8

Bei Schadensfällen mit Todesfolge fallen das schädigende Ereignis und der Tod des Geschädigten oft zeitlich auseinander. Es muss dann unterscheiden werden zwischen den eigenen Schadensersatzansprüchen des Verletzten (Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Sachschäden), die dieser bis zu seinem Tod noch selbst erwirbt und die dann, soweit noch nicht reguliert, mit seinem Tod auf seine Erben übergehen (§ 1922 BGB), und den Ansprüchen, die aufgrund des Todes des unterhaltspflichtigen Verletzten gemäß den §§ 844 Abs. 2, 845 BGB bei unterhaltsgeschädigten Dritten entstehen.[30] Erben und Unterhaltsgeschädigte sind nicht notwendig personengleich. Die jeweiligen Ansprüche haben unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und einen unterschiedlichen Inhalt. Die Ersatzpflicht für die Beerdigungskosten ist in § 844 Abs. 1 BGB geregelt, kann sich aber auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB) ergeben. Daneben kann sich ein Schadensersatzanspruch eines Dritten ergeben, wenn er aufgrund einer schweren gesundheitlichen Schädigung und schließlich des Todes des unmittelbar Verletzten in haftungsrelevanter Weise in seiner eigenen Gesundheit geschädigt wird (Schockschaden).

[30] Vgl. dazu Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz, 2. Aufl. 2012, Kap. 2, Rn 53 ff.

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